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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 6 · p. Seite 237

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 6
Article
[Rezension] / Klein
Date
1864-01-01
Page
Seite 237 (sequence 2)
Language
German
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Kecensiorien und Anzeigen 237 Alter war er von ihnen zum Aeitesten gewählt, und; er blieb fortan an der Spitze der Gemeinde, theils als Mitglied ihres leitenden Vorstandes, theils als Präses ihrer Repräsentanten. Der Mangel an festen, gesetzlichen Grundlagen für die Synagogengemeinde und die fortdauernden inneren Spaltungen machten diese Thätigkeit zu einer der schwierigsten; indessen hat er fortgesetzt darin ausgehalten und die Gründung von Schulen, Seminarien und Wohlthätigkeitsanstalten gefördert, getreu der Idee, dass das Judenthum sich seine Anerkennung durch den Erweis seiner religiös-sittlichen Lebenskraft erringen, dass der äusseren Emancipation die innere, die ausgleichende Bildung entgegenkommen müsse. Diese Seite seiner Thätigkeit liegt uns hier ferner; insbesondere die Pietät gegen die Cultusformen, die ängstliche Scheu, die ,,überlieferte Antike durch Restauration zu verderben," ist ein Internum, das wir nicht berühren. Aber nicht fern liegt es uns, dass er an einer Stelle, welche der geistige Mittelpunkt für eine Viertelmillion preussischer Unterthanen ist, mit einem preussischen und deutschen Herzen stand; dass jeder Pulsschlag seines Wesens von dem Gedanken der Staats-, der nationalen Einheit bewegt wurde; dass er, wie der zäheste Vertheidiger der Rechte, so der ernsteste Lehrer der Pflichten für seine Gemeinde war. Nicht fern liegt uns ausserdem eben jener Kampf um das Recht. Für die deutschen Verhältnisse trifft es ja zu, dass ״die jüdische Frage überall gerade so weit gelöst ist, als die constitutioneile Frage." Als Preussen durch innere Belebung und Verjüngung seiner Kräfte sich zum Kampfe gegen die französische Fremdherrschaft rüstete, als es seine Bauern freimachte und seinen Bürgern Selbst- Verwaltung gab, löste es auch die Fesseln des Judenthums; das Edict vom 11. März 1812 erhob die heimatlosen Fremdlinge zu preussischen Bürgern, die gleiches Recht mit christlichen Unterthanen genossen, die zu Oommunal-, zu Schul- und akademisehen Lehrämtern zugelassen, denen auch die Aussicht zu den anderen Staatsämtern für die Zukunft eröffnet wurde. Damals in der Noth hatte man gelernt, die Kraft einer freudigen Vaterlandsliebe, die Kraft eines in all seinen Gliedern engverschmolzenen, rechts- und selbstbewussten Volkes zu schätzen, und es lag in den Absichten Hardenberg’s und der Staatsmänner dieser Zeit, das Edict von 1812 zur vollständigen Emancipation zu ent-

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