Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 418 (sequence 2)
- Language
- German
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418 Geschichte der Juden Anforderung, es sei mit Leihen, Geben oder sonst womit heschweren, und er verspricht, sie zu schirmen und ihnen behilflieh zu sein gleich seinen anderen Burgern und Juden. Auch mögen sie ihr Geld und Gut leihen, wem sie wollen, wie sie wollen und worauf sie wollen, ganz wie es der Juden Recht und Gewohnheit mit sich bringt. Glaubt Jemand Ansprüche an ihnen zu haben, so brauchen sie sich vor Niemandem zu verantworten, als vor dem Pfalzgrafen selbst oder vor dem, den dieser ihnen zum Richter geben werde und in Sachen, die ihnen an Leib oder Gut schaden könnten, soll kein anderes Zcugtriss gegen sie gelten, als das von vier biederen, unbescholtenen, unter ihm sesshaften Bürgern, Christen oder Juden. Desgleieben will er dafür Sorge tragen, dass sie von den anderen Juden weder mit Leihen, noch Geben, noch irgend welchen anderen Gesetzen beschwert werden, welche die Judenschaft nach Gewohnheit und von Rechts wegen untereinander festsetzen. Ihre Schulden, über welche sie Briefe besitzen, und auf welche sie ein Anrecht haben, will er ihnen getreulich einfordern heifen, und wenn es einem der genannten zwei Juden oder beiden zugleich nicht mehr gefallen sollte, unter ihm zu wohnen, so mögen sie fortziehen ohne irgend ein llinderniss von seiner oder der Seinigen Seite, und will er sic alsdann sogar, falls sie es begehren sollten, bis nach Speyer oder Worms, oder sechs Meilen von Heidelberg geleiten, damit sie sicher seien an Leib und Gut. Dazu gebe er ihnen noch alle Freiheiten, welche seine anderen in seinem Lande sesshaften Juden, insbesondere die zu Heidelberg, haben94). . Dass Ruprecht im Jahre 13G2 den Juden Godlicp wegen der Dienste, die dieser seinem Hofgesinde geleistet, in seinen Schirm genommen und als Arzt angestellt hat, ist bereits oben (Anmerkung 85) mitgctheilt worden; er erthcilte demselben auch die Freiheit, für die Geldgeschäfte, die er neben seiner Praxis maeben würde, so lange er unter dem Pfalzgrafen wohnt, von je• dem Schoss befreiet zu sein. Zwei Jahre darauf bestellte er den Juden Mose Nurenberg zum Erheber des Ungelts für Heidelberg, der die Bet oder Grundsteuer von den Christen und 9*) Das Original dieses Schutzbriefes ist abgedruckt hei Mone 9, 276.