Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1863-01-01 · Heft 7 · p. Seite 268

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
12 (1863)
Issue
Heft 7
Article
Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
Date
1863-01-01
Page
Seite 268 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829290-2829298-2859763--07828-2859813
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2G8 ,Geschichte der Juden in Speyer. Oppenheim und aus den Städten der Wetterau in ihrem Unmutlie, ihre Wohnsitz,e zu verlassen und sich ein gefahrloseres Leben in der ]Sähe ihres Stammlandes P&lestina zu verschaffen. Diesen Vorsatz führten auch mehrere Juden aus den genannten Ortschaften aus und ergriffen, indem sie ihre Habe mitnahmen, die Flucht, 11m sich über das Meer zu begeben. Unter den Flüchtlingen befand sich auch der gefeierte R. Meir aus Rothenburg. Durch diese Flucht ging aber sowohl dem Erzbischof von Mainz, als auch dem Kaiser die Einnahme verloren, welche sie von den Juden bezogen, und als Erzbischof Ile-inrich deshalb bei Rudolph Klage erhob, befahl dieser am 23, Sept, 128G dem Judenbisehof Moses und den vier Vorstehern der Juden zu Mainz, an einem bestimmten Tage vor ihm zu erscheineri*8), um sich wegen der gegen sic erhobenen Klage zu verantworten. Vernmthlich hatte der Erzbischof dem Rabbiner und den Vorstehern zur Last gelegt, dass sie tun die Absicht der geflohenen Juden gewusst, ohne diese zur Anzeige gebracht zu haben. Um sich selbst aber für den durch die Flucht der Juden erlittenen Verlust zu entschädigen, beauftragte Rudolph den erwähnten Erzbischof und den Grafen Eberhard von Katzeneilenbogen, sich alles Eigenthums der aus den genannten Stadten geflohenen Juden zu bemächtigen, und befahl am 6. Dec. desselben Jahres den städtischen Obrigkeiten der gedachten Ortschaften, jenen hierbei behiililich zu sein, indem er zugleich der Judenschaft in sämmtlichcu erwähnten Orten gebot, seinen Bevollmächtigten bei der Aufspürung des Vermögens der ohne Erlaubnis« entflohenen Juden beizustehen und deren Güter jenen auszuliefern (Fortsetzung folgt.) *e) Siehe meine Regesten S. 12, Nr. 72. ") Das. Nr. 74 u. 75. Das Reichsoberhaupt betrachtete nämlich die Juden und zwar sowohl ihre Personen als auch ihr Vermögen als ihm angehörig und der Reichskainmer zinspilichtig, daher auch die Benennung Kam merkn echte für die Juden. In Folge dessen durfte sich kein Jude ohne Erlaubnis aus dem Reiche entfernen, weil durch eine solche Entfernung die Reichskammer in ihrer Einnahme beeinträchtägt wurde, und daher hielt sich Rudolph berechtigt, die Güter der geflüchteten Juden einziehen zu lassen. Dasselbe that später Ludwig der Baier im Jahre i346, als mehrere Juden aus Frankfurt geflohen waren; er zog die Habe derselben ein und verkaufte dem dortigen Raths ihre Häuser und Wohnsitze. Siehe das. S. 47, Nr. 153.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.