Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Dr. Bernhard Beer
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 18)
- Language
- German
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98 Dr. Bernhard Beer. . Gevatter Handschuhmacher, Schuster und Schneider hervor; der Handel- und Gewerbestand zu Leipzig, Oschatz, Grimma, Döbeln, Mitweida und Colditz sprach in einer Eingabe an die Directorien der beiden Kammern das Verlangen aus, ״die Petition der israelitischen Gemeinde zurückzuweisen, mithin es beim Alten bewenden zu lassen, weil die Begründung des Bürgerrechts an die jüdisehen Glaubensgenossen gegen die Staatsangehörigen unbillig, dem Interesse des Handels und der Gewerbe zuwiderlaufend, das Gemeinwohl gefährdend, sogar verfassungswidrig sei!“ Es ist die naturgemässe Manifestation des Krämer- und Zunftgeistes, der Sachsen häufig zum Vorwurf gemacht wird und sich noch in der letzten Stunde vor Einführung der Gewerbefreiheit zu Anfange dieses Jahres von Seiten der Leipziger Kramer- Innung in auffallender Weise bemerkbar machte. — Die Deputation der ersten Kammer stattete durch ihren Referenten, Bürgermeister Hü bl er zu Dresden, Bericht ab. Sie erkannte die Berechtigung der Bitte der Juden an, wies den von der Regierung aufgestellten Grundsatz, die moralische Verbesserung der Juden müsse der Emancipation der Juden vorangehen^ mit der Bemerkung zurück, dass, auf welcher Stufe der moralischen Bildung die grössere Masse der jüdischen Glaubensgenossen stehen mag, diese durch den Druck bedingt ist, unter welchem sie niedergehalten worden. Was demoralisirt ein Volk mehr als politische Erniedrigung? Was ferner die Verlegung des Sabbats auf den Sonntag anbelangt, so sei eine solche Bedingung ebenso unerlaubt wie zwecklos. Unerlaubt, weil kein Staat sich das Recht anmassen darf, die Entsagung religiöser Satzungen zum Preise des Gewinnes bürgerlicher Vortheile zu machen; auch lässt ein solcher Zwang sich schwer vereinigen mit der § 32 der Verfassungsurkunde jedem Landeseinwohner zugesicherten völligen Gewissensfreiheit. Unnütz aber, weil sie, so lange man nicht zu der gleich harten Massregel, alle übrigen jüdischen Festtage auf christliche zu verlegen, vorschreitet, bleiben werde. —- Was endlich die gegnerische Petition anbelangt, wies die Deputation das Unrichtige der in ihr