Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 2 · p. Seite 56

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 2
Article
Dr. Bernhard Beer
Date
1862-01-01
Page
Seite 56 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829276-2829279-2858198--06505-2858245
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

56 Di־. Bernhard Beer. len oder der Gemüthsstimmung des Landesherrn ein freundlieh es Echo entgegen und die Ausweisung der Juden wurde decretirt. Welcher Jammer verbreitete sich da über die jüd. Familien, die auch von der nothdürftigen, den Lebensathem beengenden Zufluchtsstätte, weggehetzt werden sollten! Man suchte ängstlich die Vermittelung einer beim Kurfürsten in Ansehen stehenden Persönlichkeit; und es ist erfreulich zu berichten, dass einst durch Verwendung eines menschenfreundlichen Beichtvaters das Ausweisungsdecret zurückgenommen wurde. Natürlich trat hierdurch in den Beschränkungen selbst keine Aenderung ein; und was Menschen gegen Menschen zu ersinnen vermögen, beweisen die Gesetze von 1746 und 1772. Den Juden war jeder Erwerb verboten; sie durften nur Geldwechsel und Handel mit alten Kleidern treiben. Die Niederlassung in anderen Städten ausserhalb Dresden war ihnen untersagt. Liegende. Güter konnten sie auch in Dresden nicht erwerben. Nur das Innere der Stadt durften sie bewohnen, aber nicht die Vorstädte. Die Stadt selbst durften sie nur unter Vorzeigung eines Gouvernementzettels (s. g. grüner Zettel) verlassen. In jeder Stadt des Landes, die sie passirten, hatten sie das Geleite zu bezahlen; in der Bergstadt Freiberg, in der sie nicht übernachten durften, erhielten sie beim Eintritte einen Gendarm zur Begleitung, der bis zu ihrem Austritte nicht von ihrer Seite wich. Bei jeder entstehenden Feuersbrunst mussten die Juden eine Abgabe von 10 Thalern entrichten. Zu Eingehung der Ehe bedurfte es der Concession, wofür 30—40 Thlr. zu entrichten war. Bei Beerdigung einer Leiche und Setzen des Grabsteines mussten 10 Thaler entrichtet werden. Wir unterlassen die fernere peinliche Aufzählung dieser Gesetze, an denen unter der langjährigen Regierung des Königs Friedrich August (st. im J. 1827) nichts geändert wurde. (Fortsetzung folgt.) Berichtigung. Im vor. Hefte S. 9, Z. 8 von unten für ״derselben“ lies ״desselben Staates“.'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.