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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 12 · p. Seite 461

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 12
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 461 (sequence 9)
Language
German
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und des deutschen Städtewesens. 461 abschaffet, vndt Sie die Judischait bej gemainen Rechten vnnser vndt des Reiches Constitutionen vndt Satzungen auch vnnser vndt vnnser hochgeehrten Vorfahren erthailte begnadigungen, Priuilegien vndt freyhaiten vnbetrübt vnbekümmert vndt vnbeschwertt verbleiben lasset!. Vnnd nach dem auch fürkompt, das vielbesagter Judischait zu Wormbs von den gemainen Pöfel allerhandt wider wertigkaiten, bedrohung vndt andere vngepür zugefüget Ihr vnnser6 vndt vnser Vorfahren Priuilegia vndt so gar die Reichs Abschiedt von Ihnen ganz Pittlich glossirt vndt verächtlich gehalten werden. Alss befehlen wir Euch gleicher gestalt! alles Ernstes, das Ihr die Jenigen wenige Anstiffter so den übrigen hauffen auffwigeln vndt anhetzen, auch sich selbst zu führen vndt Rathgebern vermessentlich darstellen zu Versicherung des hailsamen geliebten friedens ad notam nembett vndt (da die 8ach anderss angezaigter massen also beschaffen) zu gepiere oder wolverdienter straff ziehett. Das thun wir von Euch von Recht vndt billigkait wegen veranlässig gewartten, Vnd Ihr erstattet hieran vnnser Ernsten auch endlichen willen vndt mainung. Geben zu Lyntz d. 11. Martij 1614. ]Beilage XIV. Kais, beuelch ahn den Rath zu Wormbs wegen vb er Schickung Caroli IV. angegebene donation vndt newen Juden-Ordnung. Linz 22. Julij 1614. Matthias! Ersame liebe getruwe. Wir haben aus8 Eurem Schreiben, vnterm dato den dreyzehenten negstverwichenen Monats Maij verstanden, das Ihr nach Einleiter, vndt Verlesung vnnseres an Euch de dato den ailfften Martij Jüngsthin abgangenen kayserl. Befelchs Euer anbefohlene Burgerschafft auff den Zunfften, zu enthaltung aller thättliehkeit vndt beschwerungen gegen der by Euch gesessenen gemaine Judischait nicht allain nicht Ernst vermahnet, Sondern auch gegen etlichen aus dem gemainen Dienst vndt Iiandwerksvolck gethane Verbrechen gebürendes Einsehen fürgewendet, vndt nicht wenigen zu verliütung besorgender ferneren Weiterung vndt vngemach8, damit man sowohl auff seiten bemelter Burgerschafft als gemainer Jüdischhalt künfftig bey gleichmessigen Rechten pleiben vndt erhalten werden möge, mit Verfassung einer des h. Reiches Constituon gemessene Ordnung a!bereit! im werke seyett.

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