Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 459 (sequence 7)
- Language
- German
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iind des deutschen Städtewesens. 459 des Reichs Constitutionen vndt Satzungen, auch vnser vndt vnnser Vorfahren erthailten Begnadigungen, priuilegien vndt freyhaiten vnbetrübett vndt vnbelestigett bleiben lassen. Vnd in dem ferners nit vngehorsamb seyet, Sondern Euch hierauff dermassen gehorsamb vndt gleichmess lg erzaigett, das dieser saehen ob Euch ferner Clag für vnn8 nit kahme Noch wie vervrsacht werden, vif die vnnsere gebottsbrrefen vnterschiedlich einuerleibten schweren straffen gegen Euch verfahren zu lassen. Vnd wir mainen es ernstlich Darnach Ihr Euch zu richten. Datum Speyer d. 14. October Ao 1570. An Rath zu Wormbs.!Beilage Ü5LIX. Kais, beaelch ahn die Statt Wormbs den ausgangenen Kais, deereten, die Judischait betr. zu pariren de 14. Oct. 1570. Alss by der Rom. Kais. Mat vnserem allergenedigsten Herrn gemeine Judisehheit teutseher Nation besonders aber die Jhenigen, so Ihr Anwesen vndt Wohnung in der heil. Reichs Stadt Wormbs haben, offtermals Ihrer daselbst begegneten vielfältigen Neuerungen vndt beschwerungen Abstellung haben, vnterthenigst suppliciert vndt angehalten, welche Ihr der Judischait Clagen, denen von Wormbs vmb Bericht zugestellt worden, den Sie von Wormbs Ihrer k. M. allervnterthenigst vberraicht, Ihr Mst aber denselben nit der erheblichka.it befunden Das sie darumben von Ihrer Mst hiebeuor mehrmale erthailten Mandata vndt heueich abzustehen vrsach. So haben darumben Ihr k. M. beinelter von Wormbs, abermals zu allem Vberfluss mit ernst beuohlen vndt aufferleget, das sie nochmals vorigen Ihrer k. M. abstellung dieser newerungen vndt beschwerungen halber auffgangenen kais. deereten beueleben vndt Mandaten ein velliges genügen thun vndt die durch gemaine Judischait in specie gelegte vndt bej schwebender litispende so wohl gegen denen zu Wormbs als andere dahin kominende Juden fürgenommene beschwerungen, genzlich wiederumb ab schaffen vndt vorbemelte Judischait bej gemeinen Rechten vndt des heiligen Reiches Constitutionen vndt Satzungen, auch Ihrer kay. Mt vndt derselben Vorfahren erthailten Begnadigungen Priuilegien vndt freyhaitten vnbetrübt vndt vnbelestigett bleiben lassen. Dess genzlich Versehens, Sie die von Wormbs 36'