Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 455 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 79% known words query
- IRI
…/2829132-2829262-2829275-2858144--06406-2858167- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
und des deutschen St’adfcewesens. 455 ab schaffen bey Poen in Ihrer Mst beuor aussgangenen Man daten begriffen. Daran geschehen Ihrer Mt ernstlicher endlicher will vndt Meinung. Actum Wien d. 3. Julij etc. Im Ain vndt sechzigsten. (Dieser Beschäidt ist all80 den Herrn Bischoffen zu Worinb8 auch zugeschrieben worden.) ]Beilage ־VTH- Kais. Decret dem Herrn Bischof! zu Wormbs zugestellt, wegen nochmaligen geklagten den Juden zugefügten Beschwerung vndt neuerungen de 23. Januar 1562. Die Rom. k. Mt vnnser allergrosser Herr, hatt gnedigst angehört! vndt vernomen, Was Ihre Mt. der hoch würdig fürst vndt Herr Herr Dietrich Bischoff zu Wormbs etc. wider ainen E. Rath daselbst durch ain Supplication Schrifft vnterthenig verbringen lassen. Nemblich das Ihre Mtt gemelter Rath durch öffentliche Mandat ernstlich aufferlegen solle, biss zu Ausstrag des zwischen Ihrer k. M. vndt dem Rath zu Wormbs der daselbst wohnenden Judischait AussschafFung halber schwebenden stritt,s, keine Neuerung oder beschwerung gegen den Juden vorzunehmen vndt lest darauf! hochermelten Bischöfen zu Wormbs gnediglich anzaigen: Nachdem Ihre k. M. Jhieuor zu mehrmahlen gemelten Rath, baide8 durch verschlossene beuelch vndt dann auch durch offene Mandat auch letztlich gemelten Raths Gesandten kurtz vor Ihrer Abreise von Ihrer Mst. hoff anstatt des Raths abermahls durch ain Decret aufferlegen lassen gegen Ihnen den Herrn Bisch off auch den Juden keine Neuerung für zunehmen vndt was deren seien genomben wiederumb abzustellen. So lästs Ihr Mt nochmalen bey solchen Ihren Verordnungen genediglich beruhen, In hofnung ermeiten Rath werde demselben gehorsamblich nachkomen. Im Fall solches nicht geschehen 8ölte (das sich doch Ihr Mt nicht versehen will) vndt Ihr Mt desshalben ainige Clag fürkompt, Ist Ihr Mt erbietig sich allen genedigen gehör darauf! zu halten vndt zu erzaigen. Actum zu Prag 23. Januarij 1562.