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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 10 · p. Seite 362

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 10
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 362 (sequence 2)
Language
German
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362 Zur Geschichte der Juden in Worms Die Wormser machen hierauf Einwendungen und ersuchen den Kaiser, diesen Process heim Kammergerichte austragen zu lassen, wo sie besser zum Ziele ihrer Wünsche zu gelangen hofften. Der Kaiser weist dieses am 14. October 1570 zurück (Beilage XI) und will diesen Ungehorsam ferner nicht ungeahndet lassen. Er befiehlt ״zum Ueberfiuss,“ dass die Wormser ferner weder die Rechte der einheimischen noch der fremden Juden in irgend einer Weise verletzen sollen. Aehnlichen Inhalts ist ein Schreiben der Hofkammer an die Stadt Worms (Beilage XII) vom selben Datum. Hier reisst wieder der Faden der Verhandlungen. Das Archiv des k. k. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, dem wir diese Urkunden verdanken, enthält nichts, was in dieser Beziehung unter Rudolph II. geschehen ist1). Erst unter Matthias, 1612, beginnen auf’s Neue die Verhandlungen. Möglicherweise trat ein Stillstand ein, und hat die neue Lehre, der Protestantismus, Kaiser und Land mehr beschäftigt als die Juden. Möglich auch wurden die Verhandlungen fortgeführt, und sie hatten unter Rudolph denselben Erfolg, oder waren eben so erfolglos wie unter seinen Vorgängern und Nachfolgern. Es sei uns jedoch gestattet, hier eine Bemerkung zu machen. Wenn es eines Beweises bedürfte, wie ohnmächtig die Kaiser im heiligen römischen Reiche waren, so würde er durch diese beigebrachten Urkunden vollkommen hergestellt sein. Weitei* als zu Drohungen bringen es weder Ferdinand noch Maximilian. Die Stadt und der sie vertretende Rath zu Worms lassen sich von den angedrohten Strafen nicht zurückschrecken und thun das, was ihnen gutdünkt. Es ist auch das Moment nicht zu übersehen, dass neben der weltlichen Macht auch die geistliche Macht für die Juden sich entscheidet. Allerdings verschwindet diese dann vom Schauplatze und lässt den Dingen ihren Lauf. Es gehet daraus hervor, welche Macht die Städte besassen, wenn sie unter den gegebenen Umständen dem ') Die Stätigkeit, welche' Matthias ertheilt, bezieht sich aal' die Stätigkeit, •welche ßudolpli II. 1604 gegeben hat. (Beilage XXIII.)

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