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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 9 · p. Seite 322

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 322 (sequence 2)
Language
German
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322 Zur Geschichte der Juden in Worms von Worms zu schreiben , sondern Lücken auszufüllen. So manches ist nicht blos für Worms von Bedeutung, denn die meisten Zustande waren im ganzen heiligen romischen Reiche vorhanden. Diese Monographie wird daher auch nach hier und dort ausgreifen. Wir müssen uns zuvörderst über den. Rechtsstandpunkt näher aussprechen, weil er, wie wir glauben, mannigfach verkannt und gemissdeutet wird. Man darf in keiner Beziehung die Rechtszustände von heute mit den Rechtszuständen in alter Zeit vergleichen. Damals wurden Rechte, Privilegien ertheilt. Die Anerkennung des Rechtes als solches war nicht oder nur seiten vorhanden; das Rechtsbewusstsein war kein lebend!- ges. Wir wollen nicht jener Zeit das Gefühl der Rechtliclikeife abstreiten; aber es war eben blos Gefühlssache, als Pflicht und Gebot, dem unter allen Verhältnissen nachgestrebt werden muss, lebte es nicht. Die Gesetze waren nicht der Ausfluss der Rechtsansichten, die sich geltend gemacht hatten. Der Kaiser ertheilte Rechte, Privilegien, wie wir sie bereits bezeichneten, und diese waren ein Ausfluss der persönlichen Gnade‘des betreffenden Monarchen und hatten weiter keine verbindende und verpflichtende Kraft. Mit dem Ableben des Monardien hörte das Privilegium auf, wie dieses ausdrücklich in manchen Urkunden vorkommt und anderwärts stillschweigend vorausgesetzt wird. Die Privilegien jener Zeit hatten daher nicht die Tragweite der Privilegien der neuen Zeit, welche zwar ebenfalls an eine gewisse Person oder Körperschaft geknüpft sind, die aber nicht durch einen Regentenwechsel alterirt werden. Die Folge dieser Verhältnisse war, dass je nach dem Ableben des Monarchen, welcher die Rechte und Privilegien ertheilt hatte, bei dem neuen Monarchen um die Confirmation und Bestätigung der früher erhaltenen Rechte gebeten werden musste. Nicht blos die Juden hatten um die Confirmationem privilegiorum zu bitten, sondern alle, die sich Rechte und Privilegien zu erfreuen hatten, Universitäten etc. — Während jedoch für andere־ Körperschäften, die Bestätigung leicht von dem neuen Regenten

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