Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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- OCR quality
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252 Geschichte der Juden Beilage XIV• Verfügung des Kaisers ]Maximilian II. auf vorstehende Eingabe, vom 8. März 1570. An Hertz0g Wolffgang vnd Philipsen geprudern zu Braunschweig. Max u. 8. w. Hochgeporne libe Oheimen vnd fürsten. Vns haben die Juden gemeinlich, so vmb E. LL. Furstenthumb vnd gepitte wonhafftig seindt vnd dasselbig Ire notturfft geprauchen mussten, vntertheniglich clagendt Zuerkennen geben. Wes müssen E. LL. der gemeine Judenschafft nit allein darinnen Zu wonen vnd handlen verpotten, sondern auch nit gestatten wollen, Das Ir einer öder mehr anderen Iren geschellten vnd handtierungen nach auch gegen b6Zahlung der gepur (dazu sie erpittig) dadurch raisen oder wandien vnd deswegen auch alberait ettlich Zu gantz harter vnd ernster Straff genommen haben sollen, Daruff vnd -dieweil solch verpott Iren habenden frei halten gantz widerig vnd Bemelten Juden sainpt dero armen weib vnd kindern hochverderblich, vns vmb vns er kaiserlich einsehen demuttiglich angeruffen. Nuhn seindt uns gleichw01 die vrsache angeregts E. LL. für genommenen verpots noch Zur Zeit verporgen, neben deme nich vns er ge mutt vnd mainung nit Ist, Jemand! diese leut-Zu hintersassen oder vnterthanen vffzutringen, Dieweil aber dann och E. LL. wol wissen!, welcher massen sie die gemein Juden sch afft so vil dero im Heiligen Reich hin vnd wider wonen, von vnsern vorfahrn Römischen Kaisern vnd Königen, auch vns nit allein Zu schütz vnd schirm vffgenommen, sonder auch neben etlichen freiheiten, damit sie begabet, der gemainen des heiligen Reichs Rechten Zur pilligkait thailhafftig gemacht seien, Vnd gleich wie sie denselben gern es z gegen menniglich Recht nemen vnd geben müssen, also auch hingegen pillig, deren gemainen benedeien vnd wolthatten sich erfreuen vnd daran von niemand! gehindert werden sollen, In massen wie es dann Selbsten vnd sonsten des heiligen Reichs Stende vnd glidern gemainlich auch halten vnd bemelten Juden, ob gleich ettlich denen keine heusliche wonung vnter Inen gestatten, doch die Strassen vn(d freie p'asz gegen bezalung der gepur nit sperren noch verwaigern, .80 haben Wir hirumb solchen supplicanten Ir vnsers ermessens nit vnzimblich suchen vnd pitten nit ab schlagen wollen, Bestimmen Daruff an E. LL. genediglich begerendt, E. LL. wollen in erwegung obangeregter vrsachen vnd Das one das derselben landt vnd leuten aus Verstattung des plossen pasz nichts nachteiligs eruolgen mag, solch angelegt verpott widerumb eröffnen, zerschlagen vnd abthun vnd sie die gemain Judenschafft In Iren Zimlichen Zulessigen ge werben vnd handti-