Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Ein Artikel der Breslauer Zeitung [Nachricht]
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 202 (sequence 7)
- Language
- German
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202 Notizen. wird, heranzutreten, und der Richter weiss kaum in solchen .Fällen Auskunft zu finden. Es ist auch zuweilen im Interesse des Staates, dass der Eid (wie hei Zeugen) geleistet werde; und Zwang zum Eide kann doch nicht angewendet werden! -- Schädlich endlich, weil dem eigentlichen Wesen des Eides hierdurch Eintrag׳ geschieht. Der Eid sei einfach und erwecke im Schwörenden das ernste Gefühl, er schwört vor Gott. Diese Formeln und Formalitäten schwächen den Ernst und die Saminlung des den Eid Ableistenden; sie schwächen, da sie den Schwörenden verletzen, die feierliche Erhebung zu Gott, rufen in ihm unwillkürlich die Erinnerung wach', dass er vor einem mit Vorurtheilen gegen ihn erfüllten Richter schwöre: eine Erinnerung, die gewiss nicht geeignet ist, die Heiligkeit des Eides zu erhöhen! Der Jude hat noch nicht Veranlassung gegeben zu der Vor- Aussetzung, dass er einen Meineid beabsichtige; dies haben die meisten Staaten anerkannt und die resp. früheren Judeneide aus ihren Gesetzbüchern getilgt. Will Preussen allein noch verletzendes Misstrauen gegen den Eid seiner jüdischen Staatsangehörigen hegen? — Die preuss. Criminalordnung erklärte ehedem den Juden für unfähig zum Beweiszeugen, sobald es auf eine härtere Strafe als fünfzig Thaler oder sechswöchentliches Gefängniss ankommt (C.-O. §§ 335. 337). In der von mir verfassten Schrift ״Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte" (Berlin 1846) wies ich das Ungegründete dieses Gesetzes nach, dem eine zweifelhafte Angabe Mendelssohn'8 zur Grundläge gedient hatte. Ich überreichte, oh schon damals Nichtpreusse (ich fungirte als Oberrabbiner zu Dresden), des Höchstseligen Königs Friedrich Wilhelm IV. Majestät ehrfurchtsvoll diese Schrift, und es wurde im Jahre 1847 dem Vereinigten Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt, wonach ״hinsichtlich der Glaub- Würdigkeit sowohl in Civilals Criminalsachen zwischen Juden und den übrigen Unterthanen kein Unterschied stattfindet" (Preuss. Staatszeitung 16. Juni 1847). Damals hatten Parteiansehauungen noch nicht für Wahrheit unzugänglich gemacht; die Gesetzesvorlage wurde fast einstimmig angenommen. Hat Preussen Ursache, die Aufhebung des früheren verletzenden Gesetzes der C.-O. zu bereuen? Aber es liegt auch der der Gesetzes Vorlage angeblich ent-