Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 175 (sequence 15)
- Language
- German
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in der Residenzstadt Hannover. 175 melts vnsers gnedigen fürsten vnnd herren hiemit ann euch vn- 8er gütlich begerenn, vnnd bitten vor vnser person freundtlich, Ihr wollet seine Phibes Juden geleubiger dahin bereden vnnd vermugenn, .Das sie mith ihrer furderung bisz Zur Verrichtung ahgetzogener vnsers gnedigenn fürsten vnnd herren ge sch elfte verziehen vnnd einlialtenn mugenn, auch herwider die Vorsehung thuen, darmit er auch vonn seinen schuldigeren betzalt vnnd sein weih, vnnd ldnder mitler Zeit seins abwesens In ewer Stadt vngehindert vnnd vnbetruebt geduldet werdenn mugenn. Sollichs achtenn wir geschehe nit vnpillich vnnd wes er sich dessen Zugetrostenn Bitten wir ewer widergeschriebene antwordt, Thuen. wir vns versehen vnnd sein euch freundtlich Zue dienen willens. 'Datum Newstadt denn Letzsten Octobris Anno etc. 63. Stathalter vnnd Rethe Zwischen Deister vnnd Leina. (Original im städtischen Archive zu Hannover.) Beilage X. Schreiben des Herzogs Erich II. an den Bürgermeister und Rath zu Hannover, 2. September 1569. Vonn gots gnaden Erich Hertzog Zue Braunschweigk vnnd Leuneburgk etc. Vnserenn gnedigenn grusz Zuuoren, Ersa.me vnnd fursichtige liebenn getrewenn! <.־־*. Wir werdenn berichtet, Wellicbermassenn Ihr etzliehenn vnserenn vnderthanenn der Vogtey au ff der Newstadt. vor Hannouer denn eingangk vnser vnnd ewer Stadt sollet verbottenn habenn, sonderlich ausz diesenn vrsachenn Das dieselbenn sich kurtz uerlauffener Zeitt mith einem Mosche Judenn genant Vor vnserenn vnnd ewerenn thorenn, Da es Jedoch Vns ohne alle mitteil aigenthumblich Zustendig, soltenn begriffenn habenn. Wann nun dem also, Trugenn wir Zwar darob ein gar vngnedigs gefallenn, Begerenn Demnach hiemit ann euch gnediglieh, Ihr wollet ge dacht enn vnserenn Vnderthanenn Denn eingangk Vnser vnnd ewer Stadt ferrer nicht versperr enn, Sonderem sie Dar Inn Ihrer notturfft vnnd weherung nach Jederzeitt ge statt enn, euch auch derogeleichenn Zunotigung In vnser h oh eit gentzlich ent halt enn. Im fall aber Ihr gegenn Dieselbenn, auszerhalb diesem einige Zuspruch Zu habenn Vermeinenn Solltenn sie euch Jeder Zeit Des rechten nicht vor sein. DarZue thuenn wir vns verlassenn Vnnd sein euch Zue gnadenn geneigt. , Datum auff vnserem Schlosz Newstadt Denn Ilten Septembris. Anno etc. 69 Herzog Erich II manu ppria. (Original im städtischen Archive •zu Hannover.)