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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 5 · p. Seite 170

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 5
Article
Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
Date
1861-01-01
Page
Seite 170 (sequence 10)
Language
German
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170 Geschichte der Jaden * sie schallen auch wedder vnsern Christlichen glauben Vnd wahrer religion Vnser stadt IC anding eia polition Vnd recht Vnd sunst keine argelist oder Vrsache geuen; Sündern ׳.in der stille nach Jüdischem gebrauche gaher1) samblich Verhalten; es schall auch Isaack Jude Vnd seine mitbenante Vnsen Burgern Auff waffen Vnd wehr Kein geldt lehnen noch Vorstrecken, Dan ein Raht will ihren Burgern ihre Waffen Vnd wehre Vnuorsetzet ,,wissen; sie schallen auch Kein Stollen2) guedt wissentlich ahn sich kaiiffen, ge8che es aber Vnwissentlich Vnd es heraohr brecke vnd dornahe ge frag et wurde, schallen sie nahe wiesunge ■ thuen,־ Vnd. das guedt far dassuluige geldt, was sie dor aaffgedahn haben, wedder von sich geuen Vnd komen lassen Vnd Düher3) nicht-, Wen auch Isaack seine frauwe, sanders Docht er man Vnd die anderen alle voruthgedracket Do des halben ab- .gegangen,'Dan• vnd nicht eher schall sodane freiheit aufs vnd vmb sein, Vnd ־wir vnd vnser6 nachkomen Deine Zu sodahnen .Zwey hundert gülden ferner ihren erben Zu antwordende nicht schuldig sein, 8andern׳ die hie Vns ewich beholdende vnd die beiden böden wedderume Zu vnsen banden thor stadt• beste ohne־ alle beschwerunge leddig fallen, Za mehrer Beuestung? stetter holdunge4), haben wir Vnser stadt Inges eg eil Vnden an dussen BriefT wissentlich lassen hencken, Nach Christi gebürt funffzeinhundert Vnd funffzig Jhar In den heiligen Ostern etc. (Original im städtischen Archive zu Hannover.) , - - . Beilage VI. Herzog Erich erlässt ein Beeret, durch welches er alle Juden aus seinen Landen verbannt, am 8. Januar 1953. Wir Erich von Gottes Gnaden .Hertzogk zu Braun schweig und Luneburgk u. 8. w. Bekennen und tliun kundt öffentlich . hiemit und in Orllundt dieses Brieffes: Als Wir in Warheit befinden und mit der That vernehmen, dass die Juden und ihre Verwandten durch den Wechsel und Granaliesieren5) der guten unverschlagenen golden und silbern Müntz ailerley verbot-hene Handthierunge, Müatzens und sonst sich unternehmen, und das wieder gemeine Recht, des Heiligen Reichs Satzunge und Ordnunge, sonderlich auch uns zu Unrath und Verschmählerunge, die־weilen die Müntz und Wechsel unsern vornehmen Regalien hohe und Ob er ich eiten anhängig seyn, also dass darin niemandts ohne unsere besondere Consent und Bewilligunge׳ aller Dinge ־ nichts zu schaffen noch zu thun, dadurch die goldt-giilden silber Müntz, nunmehr beynahendt gantz abgethan, und wo noch ichts6) *) gar. 2) gestohlen. 3) theurer, höher. 4) steter Haltung. 5) Zerreiben., e) etwas.

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