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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 11 · p. Seite 416

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 11
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 416 (sequence 11)
Language
German
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416 Mosaisches Recht und Hindurecht/ ein Vater seine Tochter, nachdem er sie in ein- Gewand geAeidet und geschmückt P einem Vedagelehrtengibt-- den er aus freien Stücken eingeladen und den er achtungsvoll aufmmmt. Eine Hochzeit der D ai v a s (Göttlichen) istwenn der Vater nach schon angefangenem Opfer seine geschmückte Tochter dem Priester gibt, der die Ceremonie verrichtet. Diese und ähnliche Arten sind für den Brammen, Einem Kshatriya ist auch gestattet, die Heirath der Rakfhasa (der Wesen) d. i. er kann heirathen ein im Kriege erbeutetes Mädchen; dem Vaisya und dem Sudra ist nach Einigen die Asura gestattet, der Menu selbst verwirft diese Heirath für alle Klaffens. Einen vorzüglichen Theiß der Hochzeitsceremonien bildet die Vereinigung (Jneinanderlegen) der Hände des Paares; dieses geschiehet aber nur, wenn Beide von gleicher Klaffe sind. , Sind sie aber von verschiedenen Klassen, so gilt Folgendes : Verheirathet sich eine Kshatriya mit einem Brammen, so muß sie einen Bogen in ihrer Hand halten; eine Vaisya mit einem Brammen oder einem Kshatriya eine Peitsche/ eine Sudra mit einem der drei höhern Klassen den Saum eines Mantels (3, 42). Der Verheirathung einer Tochter in der Priesterklasse möge eine Wasserlibation vorangehen; bei den anderen Klassen ist die Ceremonie dem Gefallen eines Jeden überlassen (3, 35).; (Schluß folgt.) ן; 8) So nach Soiseleur, dem hier an mehreren Stelle» gefolgt wurde. 8) Vgl. 3, 2 l—34. Es werden im Menu selbst nicht selten verschtedene Meinungen angeführt, Menu adoptirt oder verwirft ste. Dieses Anführen der Meinungen dürste sehr gegen das muthmaßliche hohe Alter des Menu (vgl. oben S. 322) beweisen. In alten Gesetzgebungen spricht mir eine kategorische Stimme.

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