Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Mosaisches Recht und Hmdrrrecht. Eine Skizze. : - : (Fortsetzung?) ׳ , Den bisher angeführten Capitalstrafen liegt bei genauerem Eingehen das Princip der Rache zu Grunde: den Verbrecher trifft nicht nur die Strenge, sondern der Zorn der Gerechtigkeit; diesem soll Genugthuung geleistet, er soll beschwichtigt werden und er findet nur diese Beschwichtigung in den Qualen dessen, der die Gerechtigkeit verletzte. Dieselbe Erscheinung tritt auch in den Gesetzen über körperliche Bestrafung hervor. Charakteristisch und ihren ganzen innern Gehalt kennzeichnend ist folgende Stelle: ״Menu, der Sohn des Selbstständigen, hat zehn Stellen zur Bestrafung bei den drei ״niederem1״) Klaffen bestimmt; ein Bramine aber muß das Reich verlassen ohne ״an irgend einem derselben" beschädigt zu werden. Die Zeugungstheile, den Leib, die Zunge, die beiden Hände und fünftens die beiden Füße, das Auge, die Nase, beide Ohren, das Eigenthum und ״bei einem Capitalverbrechen״ den ganzen Körper" '(8, 124. 125). Und wie schaudererregend ist die Ausführung dieser Regel nach den verschiedenen Verbrechen, deren manche sogar erst nur durch den Klassenunterschied sich zum Verbrechen gestalten. So ״sollte (8 > 270) einem einmal gebornen Mann, welcher einen Wiedergebornen unter groben Schmähungen beschimpft, die Zunge gespalten werden". — ״Wenn ein niedrig geborner Mann einen Vornehmen ansällt oder beschädigt, so soll dem Schuldigen das männliche Glied gespalten oder nach Maßgabe des Schadens mehr oder weniger von demselben abgeschnitten werden, an l) Die drei niederen st»d, wie aus dem Bisherigen bekannt, die de» Kshatriya, Vaisya. Sudra. — Die hier und weiter eingeklammerten Wort, sind Erklärung des Kulluka. Fra-nktl. Monatsschrift. IX. 10. 28