Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 7)
- Language
- German
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304 Wissenschaftliche Aufsätze. •רוב שהרים י^רריא Baba Kama 40 b. רוב אריות דורסיף Chulin 53 a. רוב שוורים מתחככץ Das. Die Folgerung aus der Zurückweisung einer besseren Einrede oder Thatsache (בלגו)• Diese Präsumtionsart und ihre Benennung im Talmud beruht auf dem Grundsätze: Jemand verdient Glauben mit der Behauptung einer für ihn günstigen Thalsache, weil er eine noch günstigere Thatfache oder einen noch günstigeren Unistand halte geltend machen können, die er eben als unwahr verschmäht und dadurch als glaubwürdig sich erweist. Di« Miggo thcilt steh in zwei Arten. Die eine: Jemand findet Glauben, weil er, wenn er unrecht hätte handeln wollen, gar nichts hätte zu thun oder zu sagen brauchen. In dieser Gestalt trat die Miggo zuerst auf. Schon die Mischna kennt sie unter dem Namen ״ ,הפה שאסר הפה שרויתרderselbe Mund löset, welcher bindet". Aus dieser entwickelte sich die zweite Art: Jemand findet Glauben, weil er, wenn er wollte, etwas Besseres hätte sagen können. Diese Art wird mit dem Ansdrucke 2 3מגו) bezeichnet, auch wohl von der vorhergehenden Art unterschieden durch den Satz: התם הרי שור שחוט לפניך s). Bei der Miggo in engerem Sinne liegt der Ochs geschlachtet vor dir, d. h. ist der Klagegrund ein wirklich vorhandener, nicht vom Verklagten selbst, sondern von außen hcrzugcbrachtet; bei jener Präsumtion würde, ohne des Producten Sclbstanklage, gar nichts gegen ihn Vorgelegen haben und nicht der mindeste Grund zu einer Klage vorhanden gewesen sein. Diese Dednction der Miggo ist die von Frankel 4) gegebene. Mendelssohn gibt 5) als Grund derselben nicht die Wahrschcinlichkcit an, welche hier zu Gunsten Jemandes spricht, sondern nimmt diese Präsumtlon für eine moralische Vorsichtsmaßregel, um einen Menschen nicht zu einer Lüge, oder gar zu einem Meineide dadurch zu zwingen, daß man seiner Behauptung, bezahlt zu haben, nicht glaubt, ihn aber auf die Behauptung, gar nicht geliehen er« halten zu haben, freisprechen würde. Denn durch die Verwerfung 2) Ketubot l6 a. 3) Zuweilen מה לי לשקד, z. L, Kiduschin 64b. 4) Frankel S. 458 ff. 5) Ritualges.!0. Abschnitt, 9!mnfo.