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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 2 · p. Seite 66

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
Date
1859-01-01
Page
Seite 66 (sequence 22)
Language
German
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66 Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg. Semen Credit bei dem Herzog benutzend verschaffte Lipmann seinem Bruder Nathan Aaron einen Schutzbries am Hofe und beide erwirkten den Juden ein Niederlassungsrecht und die Freiheit, überall/ mit Ausnahme von Rostock, Handel und Wandel treiben zu dürfen. Deshalb sind die Juden voll des Lobes über diesen״ Lipmann, wie aus Tchsens Elementis dial. Rabb. S. 59 zu ersehen. / u Im Jahre 1764 gestattete der Herzog Friedrich die Anstellung des Jeremias Israel als Oberlandesrabbiner. Nach einem eigenhändigen Rescript des Herzogs wurden alle Obrigkeiten und Bürgermeister zur Unterstützung des Rabbiners mittelst executorischen Einschreitens gegen die Widersetzlichen angegangen. Die Inden waren indessen des Rabbiners bald überdrüssig und konnten sich auch mit der eigenen Gerichtsbarkeit nicht wohl befreunden. ״Wir tragen das prächtige Haus unsers Rabbinen aus unserm Rücken und büßen unfern Stolz re." war ihr ge- Wohnliches Urtheil, wie Tychfen berichtet. Indessen scheint die Gültigkeit der Statuten und also auch der Rechte der Rabbinen bald wieder aufgehoben worden zu sein, da im Jahr 1794 die Thätigkeit der Rabbinen auf das rein Religiöse beschränkt und den Bitten der Schweriner Vorsteher um Herstellung eines jüdischen Gerichts zur Schlichtung von zwischen Juden ausgebrochenen Streitigkeiten, nicht ftattgegeben ׳ wurde. Indessen wurden die christlichen Gerichte aufgefordert, Ehe-, Erb- und Vormundschaftssachen der Israeliten nach jüdischem Rechte zu entscheiden. Der Großherzog Friedrich Franz hegte sehr humane Ansichten über die Juden, welche er am 22. Februar 1812 den andern Bürgern völlig gleichstellte, ihnen sogar gemischte Ehen gestattete, doch mit der Clausel, daß ein christlicher Prediger die Trauung vornehme und die Kinder in der. christlichen Religion erzogen würden. Doch schön im Jahre 1817 ward'dieses Gesetz wieder suspendirt״und ist es bei dieser Suspension, ein kleines Intermezzo in den Jahren 1848 und 1849 ausgenommen, bis auf den heutigen Tag geblieben. Von einer ausführlichen Besprechung der neuern Verhältniffe der Juden in Mecklenburg stehen wir, da sie noch nicht der Geschichte verfallen sind, hier ab. ״

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