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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 3 · p. Seite 107

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension] / J.
Date
1858-01-01
Page
Seite 107 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Reccnsionen und ,Jlnjcinct«. 107 Betreff der Inden" von D1\ Grätz vorauf welche nur der dem Vcrfasscr eigenen scharfsinnigen Benutzung der Quelle» eine >o lichtvolle, Punkt für Punkt in'o Klare setzende Darstellung verlandet, das; auch der nicht innerhalb des Faches stehende gebildete Leser daraus nützliehe und angenelune Belehrung zu ichovfcn im Stande ist. Wir begnügen uns, indem wir auf die Abhandlung lelbst verweilen, iitir die schärfere Begrenzung des Thcinas und die Resultate der geführten Untersuchung anzugcbm. Der Verfasser weist einleitend auf die Ineonvenienzcn bin, die sich aus der gewöhnlichen Annahme, das; die -10 Paragraphen des westgothischen Codex de Judaeis den Inden als solchen gelten, nothwendig ergeben. Man begreife erstens nicht, warum die westgotliischen Könige intoleranter als selbst der orthodorcste westgothische Klerus solle gewesen sein, da die von dieseni ausgehenden Besinn- »lnngen nichts von directem Glaubcustwangc «nthielten. Man begreise ferner nicht, wie die Inden unter solche» jede freie Regung hennnendcn Gesetzen nicht die Auswanderung vorgezogen batten, da diese durch das westgothische Gesetz keincsweges unmöglich gcinach« worden wäre. Endlich würden bei der Annahme, die Gesetze gellen den Juden als solchen, die Gesetze an sich die unlösbare Schwierigkeit bitten, daß sie sich, statt in bündiger Weise das Abschwörcn des ZudcnthumS zu fordern, auf lauter Speeialiläteu wie auf das Verbot der Passah- und Sabbatscicr, der Beschneiduug u. s. w. erstreckten. Der Verfasser stellt sich daher zum Thema den Nachweis: 1) ״daß die meisten Gesetze der beiden Titel über die Inden nur die Quast- Neophytcii, die apostafirenden, jüdischen lLonoertiren und mir sebr wenige die Juden als solche betreffen.". 2) Da für den zu führenden Nachweis die Feststettung der Autoren der einzelnen Gesetze unnui gänglich nothwendig sei, ״soll die Autorschaft der genannten Paragravhen kritisch ermittelt und wo keine Gewißheit zu erzielen ist, das Zweifelhafte in enge Grenzen gewiesen werden." Der Erörterung beider Punkte geht eine gedrängte, quellenmäßige Geschichte der Juden im westgothischen Svanien voraus, der wir Folgendes entnehmen. Bis zu Reccared's, ״des westgothischen Eonstantiws", Ucbertritt zum römisch-katholischen Bekenntnisse genossen die Inden volles Staatsbürgerthum. ״Am Tage nach ihrem Siege verwandelte sich die .ecclesia pressa in eine ceclesia doininans.1■‘ Die eigentliche Noth begann'aber erst unter König Siesebut, der die Zwangstaufe decretirte und dieselbe trotz der Mißbilligung von Seiten der Geistlichkeit aufrecht erhielt. Ein Theil der Jude» wandert« aus, ein

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