Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 7 · p. Seite 249

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 7
Article
Zur Geschichte der Juden in Danzig
Date
1857-01-01
Page
Seite 249 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829206-2829214-2855210--03660-2855240
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

249 Zur Geschichte der Juden in Danzig. habe. Es findet sich auf keinem einzigen Leichensteine die Be-- Zeichnung ״aus Danzig" wohl aber aus allen umliegenden Dörfern und Orten, mit Ausnahme von Langfnhr; denn dieses hatte seinen eignen Friedhof. Daß daselbst Personen aus Danzig begraben wurden, ist nicht wahrscheinlich; denn dieser dem Grafen v. Weiher gehörige Ort stand damals nicht in enger Verbindung mit Danzig. Sollten aber doch Einzelne dort begraben worden sein, so ist das nicht mehr zu ermitteln, denn dieser Friedhof wurde in der Belagerung 1813 von den Russen so zerstört, daß kein einziger Leicheuftein von früher sich erhalten hat. Doch noch einmal haben wir in diesem Jahrh. uns nach dem Schicksale der Juden in der Stadt umzusehen. Vom Jahre 17-47 an hat die dritte Ordnung, die beständig gegen den Rath klagt und ihn sogar beim König von Polen verklagt, Nichts mehr über Inden selbst vorzubringen; dagegen beschwert sie sich, daß die Einnahme vom Judengeleit nicht einträglich genug sei, daß Unterschlagung und Begünstigung statt finde, wodurch den Juden das Mäkeln in der Stadt nur erleichtert statt erschwert würde. Der Rath in seiner Proposüio beruft sich auf seine Verhandlung mit D. O. O. von 1745, in welcher beschlossen: ״daß kein Jude ohne Vorwissen der Wette (Polizei) in die Stadt kommen darf, die Wette muß ein Verzeichniß der Juden, denen sie Geleite ertheilt und der Orte, an denen sie sich aufhalten, genau führen. Sowie auch die der Mäkelei schuldigen Juden auf Befinden der E. Wette sogleich die Stadt räumen, und wird kein einziger von diesen Juden anders, als nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche Oonsens vom E. Wettgericht, welchen dasselbe auf Ansuchen gesehener Bürger und Kaufleute zu ertheilen pflegt, bei dem präsidirenden Amte durch den Wettschreiber beikommt und zwar nur aus soviel Zeit, als die Wette bestimmt, wieder in die Stadt gelassen. Es wird also bei d. E. E. Wette und denen bei derselben beisitzenden H. H. Assefforibus beruhen soviel auf die jüdische Mäkelepen, die E. Rath höchstens, misbilligt gute Acht schlagen zu lassen und dieselben mit Nachdruck zu beahnden — als auch alle nöthige Vorsicht anzuwenden, daß die der Mäkeley berüchtigten Juden nicht frei in der'Stadt bleiben mögen, auch ihnen, wenn sie einmal hinausgewiesen kein Geleit umb wieder herein zu kommen gegeben werden dörffte." Die dritte Ordnung erneuert aber ihre Beschwerden. Ein

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.