Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 5
- Article
- [Rezension] / H.
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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SRccenjtoneit! und Anzeigen. 499 Gottlosigkeit darthut, ihm zu widerstehen" (9. 6). Das Gesetz ist aber so kurz gehalten, daß ihm zur Seite eine mündliche Auslegung gegeben werden mußte> die sich auch in der Tradition unserer Weisen erhalten hat. Die Zehngcbote werden von ihm als -die wichtigsten Hanptlehren zuerst ausgesührt. Er theilt ,dieselben ein in Pflichten gegen Gott und in Pflichten gegen den Nebenmenschen, und bemerkt dabei, daß die letztern, die auf -einer besonder« Tafel geschrieben worden sind, den Namen Gottes nicht enthalten. Die Ausführung der Zehngebote ist recht trefflich gehalten; es wird aus jedem Einzelnen die höhere religiöse Bedeutung für die gesammte Glaubens- und Pflichten-Lehre mit eingehender konsequenter Betrachtung deutlich entwickelt. Nach diesen werden die Fundamental-Artikel der mosaischen Religion dargeste!lt, und dieselben als solche bezeichnet, die entweder aus der reinen Vernunft hergeleitet werden, oder geschichtlichen Ereignissen ihren Ursprung verdanken. Es sind dies aber die 13 Glaubenslehren, die nach Maimonides ausgestellt werden. Der Glaubensartikel über die Auferstehung des Leibes wird zwar wörtlich angeführt, gewinnt aber im Laufe der Betrachtung das Ansehen, als handle es sich nur um die Wiederbelebung und Fortdauer der Persom Die Fest- und Fasttage werden dann ausführlich nach ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit den daran zu beobachtenden religiösen Observanzen besprochen. Der Verfasser behandelt dann weiter den Gottesdienst, seine Natur und Bestimmung. Der alte Tempel- und Opserdicnst wird dabei in Kurzem erwähnt, und daran schließt sich die Betrachtung über das Gebet, die p. 108 meisterhast ausgeführt ist. Er bemerkt dabei am Schluffe: ״Diejenigen, die keine Kenntniß der hebräischen Sprache besitzen, mögen sich ihrer Umgangssprache für ihr Gebet und ihren Dank bedienen" (p. 112); wahrfcheinlich ist diese Note durch einen Rückblick auf die religiösen Zerwürfnisse in England veranlaßt worden. Das Verhältniß der Tradition des mündlichen Gesetzes zum schriftlichen wird dann weiter einer kurzen Betrachtung unterworfen. Die andern menschlichen Pflichten werden eingetheilt in solche gegen Gott, gegen sich selbst, gegen den Neben- Menschen und gegen den Staat. Der Verfasser wandelt hiermit die große breitgetretene Landstraße seiner Vorgänger; wir glauben jedoch diese Eintheilung als Nicht erschöpfend genug bezeichnen zu müssen. Denn soll dieselbe'durch den Gegenstand sich ergeben, an dem die Handlung vollzogen wird, so müßten auch Pflichten gegen den Bund wie auch die gegen Thiere und leblose Gegenstände speciell unter einer besondern Kategorie aufgezählt werden, und wäre die Eintheilung selbst eine rein zufällig aufgegriffene. Bestimmt sich aber dieselbe' nach dem