Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Briefe aus Süddeutschland
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Briefe aus Süddeutschland. 57 sie zu unerlaubter Gewinnsvermehrung geneigt machen mußte/'' — Jeder Israelit mußte in Folge des mehrerwähnten Gesetzes einen erblichen Familiennamen annehmen; gleichzeitig wurde der entwürdigende Judeneid aufgehoben und dem christl. Eid, mit Ausnahme des confessionellen Momentes/ nach Inhalt der Formel und der Art der Ablegung gleichgestellt; diese Formel wurde aber erst im I. 1813 veröffentlicht und ist die Eidesleistung der Juden gegenwärtig nicht unterschieden von der der Christen. Dieses Gesetz besteht, wie erwähnt, noch immer in Kraft.—! Mit Bedauern erwähnen wir den § 37 der Verfassungsurkunde ■ vom 22. August 1818, welcher bestimmt, daß zum Abgeordneten nur der Staatsbürger (ohne Rücksicht auf Wohnort) gewählt werden kann, der ״einer der drei christlichen Confessionen angehört". Ebenso können Juden nicht zu Gemeinderäthen und Bürgermeistern gewählt werden; doch sind sie zu Wahlmännern (zur Wahl der Abgeordneten) und für den Ausschuß des Gemeinderaths, sowie auch zu dem Amte eines Geschwornen wählbar. Unter Letzteren finden sich häufig Juden, so wie auch einige im Staatsdienste Anstellung gefunden; wir nennen beispielsweise Do. Weil, Prof, in Heidelberg, vr. Wallerstein, Regimentsarzt in Konstanz und Marx, Kasernenverwalter in Rastadt. —Jüdische Advokaten sind in Mannheim 4, irr Carlsruh 4, in Bruchsal 3, in Eppingen 1 und in Freiburg 1. — Zu der obigen Dissonanz in der Verfaffungsurkunde muß hinzugesügt werden, daß auch das neue Gemeindegesetz den Juden nicht günstig ist, indem es ausdrücklich erklärt, Laß dasselbe auf Juden keine Anwendung finde, was namentlich darin belästigend ist, daß die Juden kein freies Anzugrecht haben und daß selbst dann, wenn sie die erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften besitzen, ihre Ausnähme dennoch vom Gemeinderathe und vom Amte abhängig ist. Kommen wir nun zur Darstellung der religiösen und cultuellen Zustände unserer badischen Glaubensbrüder. Zwischen den extremen Richtungen auf dem religiösen Gebiete der Gegenwart wandeln die badischen Gemeinden einen langsamen, besonnenen und deshalb sichern Gang der Reform; die Ueberstürzung ans der einen und die felsengleiche Bewegungslosigkeit auf der andern Seite, die anderwärts zu nur allzugerechten Klagen veranlassen, sind in Baden nirgends anzutreffen, obwohl auch hier eine völlige Uebereinstimmung der gottesdienstlichen Reform für sämmtliche, selbst nur für alle größeren Gemeinden noch nicht erzielt ist und sogar nicht allenthalben angestrebt 'wird. Jene friedliche, allmalige Entwickelung der Cnltnsreform findet ihre normirmde. Bestinimung in der mäßigen Tendenz des Oberraths, resp. in der mäßigen