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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 8 · p. Seite 303

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 8
Article
Medicinisches Gutachten über eine jüdische Ritualie
Date
1856-01-01
Page
Seite 303 (sequence 5)
Language
German
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116cr eine jüdische Ritualie 308 Wisse lisch ׳ist die Forderung zu stellen, daß er das Wissen nach seiner Tiefe erfasse und würdige,׳ er der Grundbedingung jedes Forschenö, Vertrautheit mit dein zu erforschenden Gegenstände, die gebührende Anerkennung zolle. Welches Aussehen würde eS erregen, würde ein Theolog sich in solcher Weise über Arzneiwissenschaft auösprechen; wie weiß der Verfasser (3. 72) den Talmud zu delächeln, daß er die Grundsätze der Physiologie n.s.w. nicht kenne; und er nrtheilt ohne zu ahnen, daß ihm selbst die Anfangszüge der besprochenen Normen fremd sind! Selbst sein Spott legt hiervon Zeugniß ab. ״Die Vorschrift ohne Aufenthalt zu schächten, damit das Zurücktreten des Blutes verhindert werde, streitet gegen alle physiologische» Grundsätze. Sind einmal Gefäße angeschnitten, so ist ein Znrücktreteu des Blutes unmöglich; wohl aber muß Anhäufung des Blutes erfolgen, wenn das Thier, wie es der Talmud verordnet, sobald es nach dem Einschneiden der Kehle und des Schlundes nicht stirbt, todtgeschlagen wird/ Bemerken wir hiergegen nur kurz: Talmud und seine Kommentatoren erkennen, daß durch das Todtschlagen des Thieres nach dem Schlachten das Blut zurücktritt (vgl. Cholin 113. Jore-Tea r. 67); nur wenn das Blut säst schon gänzlich abgeflossen und das Thier noch an den ss-ualen des Todes leidet, ist, wie oben erwähnt wurde, das Todtschlagen gestattet. — Wir glauben nach diesen Anführungen Mehreres übergehen zu können, und heben mir noch die Aeußerung deö Vers, über das Einsätzen des Fleisches hervor. Diese Verordnung, meint er, sei unnütz, da daS Fleisch durch Wässern mit Salz, in dem eS eine ganze Stunde liegt, einen Theil seiner kräftigsten NahruNgsstvffe einbnßt. Der Vers, über« stehet hier einen von ihm selbst, wie bemerkt, früher beachteten Punkt: der Talmud stehet aus dem religiösen Boden des Gesetzes. Selbst die Vorschriften, die er für das Trepha gibt, erklärt er nirgends als SanitätSgesetze (obschon sie häufig als solche an er« kannt werden und wohlbegründete Berechtigung haben); sie sind ihm religiöse traditionelle Gebote. Es ist daher keinesfalls die Absicht des gedachten Gesetzbuches, allgemein gültige Normen auf« znstellen: es spricht nur für seine Bekenner. Weiß ihm der Herr Vers, für die forense Mediettt keine praktische Seite abzngewinnen, so wollen wir seiner Ansicht nicht nahe treten; und vermeint er von diesem Gesichtspunkte ans sich gegen das ,.Einsätzen" erheben und ihm blos für das ״Morgenland" Nützlichkeit vindieiren zu müssen, so wollen wir offen erklären, wir fühlen nnS zu schwach 23'

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