Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Geschichte der Juden in Holland
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 2)
- Language
- German
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Geschichte bee 'siibeu in Holland. 163 fallen hmnten'). Und cl'eiin» Me Ordonnanz vom I. 1570, iil'or den Punkt bei׳ erimiueflen i)ied'tvH'fU\\e, durch die die!Berichtsstrafbarkeit der jndi selten Ael testen über ihre WlaubeiK'^enoffeu aufiielH'bini wurde, mit Ausnahme des .siirebenbannes, der oft auf feiner höchsten Stufe svuagogale Züchtigung verschriet׳, wofür dann die Zustimmung der Bürgermeister uachgesuchk wurde1׳. Durch die Wirkung der öffentlichen Landeögesetze wurde allmalig eine Gewohnheit abgefchafft, die »och in Spanien und Portugal bei iluieu fvrtdauerte. In Folge der fensteren, dem Oriente eigenthümlichen Gefchlechtsentwickelnng war früher ein Jüngling mit dem Alter von 13, und eine junge Tochter mit dem von 12׳ Jabren als majorenn und heirarbsfästig erachtet. Bo» dieser in ihren uralten Sitten gewuselten 'Bestimmung ist nur noch an einigen Orten manche kirchliche Einrichtung (¥) übrig geblieben. Der Juden Zustand wurde ferner durch das römische!stecht als subsidiarisches Gesetzbuch bestimmt, wenn die Landesgesetze schwiegen oder undetitlich waren. Während Karl V. Regierung ward die Meinung angenommen, das; das römische Gesetz!gewöhnlich die kaiserliche» Rechte oder auch anSnahmSioeise das geschriebene Recht genannt!, in allen zum heiligen römischen Reiche.gezählten Staaten rechtsgültig sei, indem mait die kaiserliehe Würde in diesem Reiche als eine Fortsetznng der Kaiserwürde des Konstantin und Karl des Großen betrachtete. 'Bon jener Zeit ab übte das römische Recht auch in den Niederlanden einen ausgedehnten Einfluß auf die Höfe und GerichtSstüble aus, einen Einfluß, der jedoch beim hollandischen Hose weit merkbarer war, als bei den gewöhnlichen Gerichten, wo man sich mehr an die örtlichen Gewohnheitsrechte und Herkommen, hielt, und wo inan nur dann zum römischen Rechte seine Zuflucht nahm, wen» man jeden anderen Leitfaden entbehrte•'». Da inzwischen die Wirkung dieser Nechtsprineipieu sich schon sehr früh!gewiß schon von der Regierungszeit Karls des Kühnen ab) fühlbar machte, so waren auch die Bestimmungen dieses Rechts, indem sie vielen Einfluß auf die örtlichen Gewohnheitsrechte und 1) Salvador, Histoi.ro dos Institutions de Moise. Tom. H. p. 406. 2) U<bcr diesen Kirchenbann vgl. Seidenus de Jure Naturae et gentium. Lit>. IV. Cap. 7. p. 04. 524. 3) Meyer, Institutions Judiciaires. T. IV. p. 2211. Note. 13*