Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in Holland
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 7)
- Language
- German
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Wcfd'iditc t1־r 'm^cii in •'polloitf. 131 scheu, und ral'l'inifd'cii Literatur Unterricht ן» crtheileu, wird in einem folgenden Kapitel Enr׳ähnn»g geschehen. ferner eristirtcil im I. 171 ,i in der letzterwähnten Stadt zwei reiche Inden, die in Wechsel und ostiudischen Waaren Geschäfte machten. Die ,zunehmende Anzahl jener Israeliten erregte die Ansmerksamleit der Staaten von sZriesland in der Weise, das; sie es für nöthig erachteten, am 2t>. Zebr, 1772 eine Berordnnng Hillsichtlich der Eben unter ihnen zu erlassen, die größteiuheils von deniselhen Inhalte und tu de»lsell׳en Geiste war, wie die zn diesein Zwecke in den übrigen Provinzen geltenden (Gesetze. In dieser Berordnnng ward auch, wie solches in Holland üblich >var, hingtwiesen ans die politische Ordonnanz von lüttO; jedoch wirrden zugleich die vor der Berössenlliehnng der Bcrordnnng naell jüdischen Sitten und mit dem linker ihnen üblichc!n Zeremoniell vollzogenen Ehen für gültig erkannt und bestätigt. Am 20. März jenes Jahres ward ein neuer Be sch ln st hin sichtlich der Bestim- »lungen für jnd. Ehen gefaßt. Wir kehren nach dieser Wanderung durch die übrigen Provinzen zn Holland zurück, wo die Geschichte uns wieder einen neuen Wendepunkt zeigt; müssen aber noch mit wenigen Worten der Niederlassung der Inden zu Haarlem nnd Torkrecht gedenken. In erstgenannter Stadt ward im I. 1701 durch die lsogenannte) \\VII1uml1׳rsd1;1[> beschlossen, daß Inden von glttem Namen nnd Ruse die Erlaubnis; zur Niederlassung in dieser Stadt erhalten und in alle Zünfte, wo solches nicht durch Gesehe oder speeiclle Berordnnngcn verboten, gleich anderen Bürgern sollten ansgenvminen werden können. Ein Jahr später ward dem Parnaß Israel HaacS die Erlaubnis ertheilt, ein Privat Hans zn lausen nnd solches für deil EnltnS der dortigen Israeliten eiuzuriehten, nnd am 11. Dec. 1700 ward eine für ihre Gemeinde abgcsastle Kirchcnordnung approbirt. Bier Jahre später ivnrde ihnen auch eine absonderliche Grabstätte erlaubt. Bon jener Zeit ab blieben sie in dieser Stadt nnuiltcrbrochen ansässig. Zn Dortrccht hatten die Juden um dieselbe Zeit eine Synagoge gestiftet, ans einem Theile der Klosterkirche, an der Marienbvrn auch eine Grabstätte eingerichtet, außerhalb dem SchleuSthor. Ihre Anzahl vermehrte sich bald ansehnlich. Ans diese Weise wurde in verschiedenen Orten in den Bcreinigten Niederlanden der Weg für eine immer anögedehntcre