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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1855-01-01 · Heft 10 · p. Seite 377

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 10
Article
Syrien und die Beduinen unter der türkischen Verwaltung
Date
1855-01-01
Page
Seite 377 (sequence 13)
Language
German
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IRI
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unter der türkischen Herrschaft. 377 noch Brüderlichkeiten vom Stamme zum Dorfe, so daß, wenn der Bauer seine Steuer einem Beduinen eines gewissen Stammes bezahlt Hai, er noch seinen Theil an der Contribution zu entrichten hat, die das gesammte Dorf an den gesammten Stamm zahlen muß, dem sein ״lieber Bruder" angehört. — Einige dieser Dorfbrüderschaftlichkeiten steigen weit hinauf, und ihre Veranlassung ist den Zahlenden unbekannt. Andere datiren von der Zeit der Egypter (unter Ibrahim Pascha), die Beduinen gaben damals den Militärflüchtigen in ihren Zelten eine Zufiuchtsstätte; endlich ist auch keine andere Veranlassung aufzufinden als geraubte Heerden, die unter übernommenen Steuern wiedergegeben wurden. Diese Zustände sind soweit gelangt, daß genau berechnet manche Dörfer mehr an Brüderlichkeitsrechten den Beduinen, als Steuern an die Regierung zahlen. Man beschuldigt oft zu Damaskus die Türken, daß sie Christen und Juden bedrücken und zu Grunde richten. Die Beschuldigung ist nicht ganz ohne Grund, doch um gerecht zu sein darf man nicht das auf dem Bewohner des Paschaliks lastende Unglück dieser Ursache allein zuschreiben; man muß auch die erdrückenden Erpressungen der Beduinen, endlich das in geschickter und feiner Weise gegen Christen, Juden und selbst Muselmanen von einigen muselmanischen, christlichen und jüdischen Bankiers geübte Plünderungssystem berücksichtigen: den Wucher. Um genau das Uebel kennen zu lernen, welches die Geldleiher (״Schubassi" auf arabisch) von jeher angerichtet, ist ein Einblick nöthig in die Municipalrechte, die die der Pforte unterworfenen Völker genießen.. — Im ganzen ottomanischen Reiche ernennen die Dörfer selbst ihre Scheiks, und diese Scheiks, im Allgemeinen zwei, erhalten eine Art Investitur, indem ihnen in einer öffentlichen Sitzung des Divans vom Pascha ׳ das Gemeindesiegel zugestellt wird. Hierdurch werden sie zugleichdie Vertheiler und Einnehmer der von ihrer Gemeinde zu leistenden Steuer. Dieses zeigt gewiß von großer Achtung für die Municipalfreiheiten von Seiten der Regierung des Sultans; allein, es ist zu gleicher Zeit eine Quelle vielen Unglücks für die Gemeinden." Der Verfasser führt nun weitläufig aus, wie die Scheiks durch die Uneinigkeiten, die durch die Scheikswahlen gewöhnlich entstehen, nicht im Stande sind die Steuern zur gehörigen Zeit einzutreiben, die Gemeinden daher in die Hände der Wucherer

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