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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1854-01-01 · Heft 6 · p. Seite 217

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
3 (1854)
Issue
Heft 6
Article
Briefe aus Berlin
Date
1854-01-01
Page
Seite 217 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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217 Briefe aus Berlin. auch ein Provinzialreglement der Juden, welches von Wichtigkeit ist und folgende Punkte, die freilich noch Humanität nicht atbmen, enthielt: 1) Der Hausvoigt soll mit Zuziehung der Judein'iltesten untovfuclicu, welche Juden keinen guten Lebenswandel führen oder lieh nicht ernähren können und — solche ans dem Lande schaffen. 2) Die verg eiteten Juden sollen das doppelte Schutzgeld entrichten. 3) Sie dürfen keinen Kramladen und Buden haben und nur mit alten Kleidern handeln. 4) Das Schutzgeld betragt jährlich 1000 Dukaten und soll in zwei Raten in summa entrichtet, nicht voll bcu Einzelnen erhoben werden. 5) Die Vorsteher sollen mit Zuziehung des Nabbinen zur zweckmäßigen Bertheilnng der Steuern die Gemeindeglicder in drei Elassen: vermögende, mittlere und geringere theilen. (!) Bor jeder Heiratb soll ein Goldgulden erlegt werden. Zugleich können auf Empfebinng der Vorsteher noch Zehn wohlhabende auswärtige Jndensanülien ausgenommen und soll ihnen gegen Recognition von 50 spee. Dukaten ein Schutzpatent ertheilt werden. 7) Eö sollen die Inden in Zukunft keine Immobilien und Hauser au sich bringen. 8) Sehn!klappern, Schulmeistern, Praeeptoren, Todte!lgrabern und Musikanten u. dgl. soll aller Handel untersagt sein. 0) Die im Beisein deö Hausvoigtes und des Rabbinen auf drei Jahre zu wählenden Vorsteher der Judenschaft sollen über die sittliche Aufführung der Juden sowie darüber wachen, daß sich keine fremden Inden -einschleichen. Ihre Stimme soll sowohl in Betreff der Ausnahme von Inden wie deren Ausweisung wegen Unredlichkeit vernommen werden. Auch sollen sie die Schutzgelder pünktlich eintreiben, wovon jedoch Liebmann ausgenommen ist. Entstünde ein Streit in der Synagoge oder sonst in eausis leviorilws von nicht über 5 — 0 Rthlr., so soll die Entscheidung ans gütliche oder strenge Weise ihnen anheim gegeben sein. Auch soll eine Auflehnung gegen sie mit einer Strafe an den Fiseus belegt werden. Gin anderer Punkt betrifft die Synagoge. Nachdem namlid; dem Liebmann und dann den! David Rietz gegen eine ad pias causas gelieferte Summe eine Synagoge für sie und ihre Binder erlaubt worden war, solle noch eine dritte allgemeine Synagoge, wo jeder das Seinige beitrage und Alle gleiche Rechte hätten, gegen eine gewiye Neeognitiou ad pias causas gestattet werden. — Außerdem enthält es einige Lorkehrnngen, damit nicht durch irgend welche Kunstgriffe mit Umgehung deö Gesetzes die Zahl der Juden durch Fremde sich vermehre. — Mau kann sich leicht denken, daß dieses Reglement, wo noch theilö der Eigennutz und theilö ein schlechtes Vorurtheil gegen die Juden und der Wunsch sie nieder zu halten vorherrschte, nicht eben auf die moralische Hebuug derselben günstig wirken

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