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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 10 · p. 407

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 10
Article
[Rezension]
Date
1853-01-01
Page
407 (sequence 7)
Language
German
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Notizen. 407 nicht ausbleiben und die Worte der Debora (Nicht, 5, 2) werden in Erfüllung gehen: ״Verwilderung war zwar in Israel, aber das Volk erhebt sich wieder, darob lobet Gott!" — Dr. B, Beer. Notizen. Miseellen den M. Schwarzaner. Berlin (N. I. vom 28. Aug.). So eben aus dem Seebade Putbus zurückgekehrt, ist der Major der Artillerie Meno Burg hier plötzlich verstorben. Er nimmt nicht nur die Achtung seiner Kameraden mit sich, sondern auch die der gelehrten Welt, und die Verehrung eines großen Lheils der hiesigen Einwohner, die in ihm einen verdienten und liebenswürdigen Offizier und einen wackern Bürger schätzten. Er war der einzige jener Männer jüdischen Glaubens, die in dem Kampf für die Befreiung des Vaterlandes zu Offizierstellen gelangt und in denselben verblieben sind. Nachdem er an den Feldzügen der preußischen Armee mit Auszeichnung Lheil genommen hatte, widmete er derselben während der Friedenszeit seine Dienste hauptsächlich als Lehrer der Mathematik an militärischen Unterrichtsanstalten, und wurde von dem verewigten Könige zum Major befördert. Besonders fühlbar wird sein Verlust der hiesigen jüdischen Gemeinde werden, welcher er viele Jahre als Vorstand angehörte. Berlin 3. Sept. .Es sind vor Kurzem zwei, die Verhältnisse der Juden betreffende Ministerial-Erlasse erschienen, welche lauten: I. Der königl. Regierung wird auf die mittels Berichtes v. 15. Juni d.J. in Bezug auf die Beschwerde des jüdischen Lehnschulzen - Gutsbesitzer A. zu B., wegen Nichtzulassung zur Verwaltung des Schulzen-Amtes, gemachte Anfrage Folgendes eröffnet: Da die altere Landgemeindeverfassung in den sechs östlichen Provinzen durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850׳ (vgl. §. 156) nicht außer Kraft gesetzt worden ist, so kommt es, nach der durch das Gesetz vom 24. Mai d.J. erfolgter! Aufhebung der Gemeinde-Ordnung v. 11. März 185V darauf an, ob nach jener altern dörflichen Gemeinde-Verfassung Juden zur Ausübung des Schulzen-Amtes zuzulassen waren. Diese Frage wird durch den Inhalt des Cireular-Rescripts vom 4. Mai 1833 (Annal. S. 4-12) vermint, indem dasselbe die stete Festhaltung des Grundsatzes, daß ein Jude zur Ausübung des Schulzen-Amtes nicht für fähig zu erachten, bekundet. Der Artikel 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 steht der ferneren Anwendung dieses in der Verfassung der Landgemeinden hergebrachten Princips nicht entgegen. Der allgemeine Grundsatz des Art.12 der Verfassungs-Urkunde hat nicht die Kraft, ein bestimmtes partikulares Recht, wie die ältere ländliche Gemeindeverfassung solches enthielt, ohne Weiteres auf zuheben; vielmehr bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Gesctzes-Vorschrift, welche erst nach den leitenden Grundsätzen des Art. 12 a. a. O. erlassen werden müßte.

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