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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 1 · p. Seite 105

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 1
Article
Der Ort der Vorsehungslehre nach der Ansicht Maimunis
Date
1937-01-01
Page
Seite 105 (sequence 13)
Language
German
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IRI
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Jalcob Neubauer: Zum Ursprünge. Titel von Maimunis Buch d. Gebote 105 plinen, sondern nach, der Gliederung des Gesetzes selbst35. Gemäß dieser Gliederung gehört die Lehre von Prophetie und Gesetz als wahre, beweisbare Fundamentallehre in den ersten Hauptteil, welcher der Erklärung jener Fundamentallehren gewidmet ist, hingegen die Lehre von der Vorsehung als erbauliche Lehre in des zweiten Hauptteils ersten Unterteil, welcher die ״notwendigen‘6 Lehren behandelt. Zum ursprünglichen Titel von Maimunis Buch der Gebote und seiner Geschichte.* 1 * * Von Jakob Neubauer. Die der Zählung und Zusammenstellung der 613 Gebote gewidmete Schrift Maimunis ist allgemein unter dem Namen ספר המצות, Buch der Gebote, bekannt. Welches war jedoch der ursprüngliche Titel dieser in arabischer Sprache gesehriebenen Schrift, welchen Namen hat Maimuni selbst dieser Schrift gegeben? — Wenn ein soviel gelesenes Buch wie G r a e t z, Gesell. d. Juden 64, 294, über den Titel eine Angäbe enthält, wie ״»Buch der Gesetze« Kitab Aschariahla (Sefer Beginn des vorliegenden Aufsatzes gezeigt worden. Die richtigen Handhingen, die als solche zur Gottes furcht führen, werden hervorgeruferi 1. durch Meinungen, die nicht wahr, sondern nur um der politischen Ordnung willen notwendig sind (zu diesen Meinungen gehört vor allem die, daß man Gott fürchten müsse, bzw. die korrelative, daß er sich erbarme), und 2. durch die Gesamtheit der Gebote und Verbote. Demgemäß gliedert sich der zweite Hauptteil des Moreh in zwei Unterteile: 1. Erklärung der ״notwendigenMeinungen (d. h. der wichtigsten dieser Meinungen, der Lehre von göttlicher Belohnung und Bestrafung) III 8—24, und 2. Erklärung der Gesamtheit der Gebote und Verbote — III 25—50. — Maimunis ausdrückliche Gliederung des Gesetzes findet sich in III 27—28 und 52 (130 a unten — Ende). — Zur Einteilung der ״Religion“ in Meinungen und Handlungen vergl. Färäbi, Ihsä al-'ulüm, c. 5 (bzw. Falqera, Reschith chochmah, 59, 9). Beachte das Anfangswort von III 25. 1 Bei den Feststellungen und Angaben bibliographischer Art wurde mir vielfach der Rat meines lieben Freundes L. Hirschei, des Konservators der hiesigen Bibliotheca Rosenthaliana, zuteil. ia Übrigens wäre כתאב אלשראייע zu transkribieren in kitab־ assaraT (das aus der Rücktranskription von ״A schar iah“ [der deutschen Ausgaben von Graetz] in hebräische Lettern durch S. P. Rabbinowitz in seiner hebräischen

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