Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Mitteilungen zur Geschichte und Literatur aus der Geniza
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 9)
- Language
- German
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32 Schulhaupt in Sura fungierte (s. Poznanski im הגורן VI 41—64). Ferner ist es bekannt, daß er seine Genealogie auf Hanina ben Dosa zurückführte, obwohl seine unmenschlichen Gegner,. zu ihrer ewigen Schande, ihn als Proselytensprößling brandmarkten und allerlei unglimpfliche Bemerkungen über seinen Vater kolportierten (vgl. Harkavy, Leben und Werke Saadias, Berlin 1891 p. 233).י Es ist daher ganz gut möglich, daß Saadia der Verfasser dieser Schrift oder Schriften sei. In diesem Falle können sie mit dem Gegner des palästinensischen Gaon Josiah, der um 1015 blühete, nichts zu schaffen haben, wie ich früher vermutete (o. Theol. Tydschrift 1. c.). Wir gewinnen, im Falle die Nachricht von Saadia's Autorschaft sich bewahrheitet, eine neue Schrift des Gaons, die ein neues ungeahntes Feld für die Saadiaforschung eröffnet und eine erneute Untersuchung der von Schechter edierten und von den erwähnten Forschern behandelten Dichtungen erfordert. Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen1. Von Manfred Laubertin Breslau; Bei Wiederinbesitznahme der Provinz Posen fand Preußen die dortigen Juden ohne politische Rechte vor. Entgegen der Konstitution des Herzogtums Warschau waren sie auf 10 Jahre suspendiert worden und nach 1815 wurde nicht an eine Beseitigung des herrschenden Zustandes gedacht. Die Anläufe zu einer Reform des Juden־wesens schleppten sich bis zum Erlaß des Gesetzes vom 1. Juni 1833 hin. Vorher schon war die Stadt Posen mit der revidierten Städteordnung, bewidmet worden und deshalb kam bei ihrer Einführung zum 1. Mal die Frage einer Teilnahme der Judenschaft an der städtischen Verwaltung zur Sprache. In seinem Schreiben vom 4. Jan. 1832 an den interimistischen Bürgermeister Behm über die einzuleitenden Schritte bemerkte der Oberpräsident Flottwell, daß, wenn auch die bürgerliehen Verhältnisse der alttestamentarischen Glaubensgenossen in der Provinz noch nicht reguliert seien, es doch in mehrfacher Hinsicht recht und billig erscheine, sie bei Festsetzung der Wahlfähigkeit nicht zu übergehen und ihnen bei Neuordnung der städtischen Verwaltung eine angemessene Vertretung zu sichern. Hierüber wollte er zuerst das Gutachten der nach § 5 des Einführungsreglements aus dem bisherigen Munizipalitätsrat zu bildenden Kommission hören. Außerdem forderte der zum Regierungskommissar ernannte Oberregierungsrat v. Tenspolde die Aeltesten der Judenschaft auf, ihm eine Nachweisung aller ihrer Glaubensgenossen einzureichen, die in Posen angesessen und mit Schutzbriefen der südpreußischen Regierung versehen waren oder anderweitige Konsense der Landes- Verwaltung zu ihrer Niederlassung empfangen hatten. Die Zahl 1 Nach den Stadtakten Posen III C c. 1 u. 3 und XVIII 1194 u. Oberpräsidialakten XIII K 153 u. XXV A 2 im Staatsarchiv zu Posen u. Rep. 11. 30. 35 Bd. III u. Rep. .89 G XI c. Pos. Nr. 6 Bd. II im Geh. Staatsarchiv zu Berlin.