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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1925) · p. Seite 46

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1925)
Article
Zur Geschichte der jüdischen Reformbewegung
Date
1925-01-01
Page
Seite 46 (sequence 6)
Language
German
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46 an den Frankfurter Residenten, welcher seinerseits die weitere Entwicklung der Bewegung mit größter Aufmerksamkeit verfolgte. Er wies das Ministerium auf das Erscheinen der Zeitschrift ״Die Auferstehung"' (תחיה), die Hermann Stern herauszugeben begann, auf die Gutachtensammlung, die der Oberrabbiner Trier veranlaßt hatte, und auf einen neuen Fall der Verweigerung der Beschneidung in Frankfurt a. M. hin. Ein Anlaß zur Aenderung der grundsätzliehen Stellungnahme der Behörden lag nicht vor. Im Jahre 1845 wurde die Frage durch den Minister Eichhorn von neuem aufgerollt, als Simon Brill in Breslau, dessen Enkel Paul nicht beschnitten worden war, von dem Kultusminister verlangte, anzuordnen, daß der Knabe entweder durch die Beschneidung in die jüdische Religion aufgenommen oder durch die Taufe ״der christlichen Religion übergeben" werde. Wurde auch dieses Verlangen abschlägig beschieden,, so neigte doch der Minister der Ansicht zu, daß unter Umständen die ganze Frage doch von neuen Gesichtspunkten aus betrachtet werden müsse1. ״Geht man davon aus, daß von altersher neben der nationalen Abstammung die Beschneidung als Criterium des Judenthums gegolten hat, so würde es an sich keinem Bedenken unterliegen,, daß diejenigen Juden, welche durch wesentliche Umgestaltung der religiösen und soweit auch der nationalen Substanzen ihres• Daseins die Basis verrücken, auf welcher sie von christlichen Staaten Duldung erhalten haben, sich auf die ihnen mit Rücksicht auf ihren Charakter als Juden zugesicherten Rechte nicht mehr berufen können. .... Vom Standpunkte der Staatsregierung aus wird auch die Beschneidung nicht als ein wesentliches Erfordernis der Anerkennung der Judenschaft angesehen werden können, da positiv die Abstammung und Nationalität, negativ der Gegensatz gegen das Christentum als entscheidendes Criterium übrig bleibt. Um so mehr wird die Entwicklung des Ceremonialstreites unter den Juden selbst abzuwarten sein. Die unbeschnittenen Juden werden nach ihrer Nationalität und im Gegensatz gegen das Christenthum dem Wesen nach immer Juden bleiben und von seiten des Staates gleich anderen nicht orthodoxen Juden ebenso wesentlich als Juden behandelt werden müssen." Die im Jahre 1838 aus Anlaß eines Einzelfalles ergangene Entscheidung, daß ein Jude veranlaßt werden könne, sich ״den israelitischen Religionsgebräuchen zu entwerfen", lehnt der Minister als unzulässigen Zwang unbedingt ab. Und daran wurde auch strenge festgehalten. Bei verschiedenen Anlässen, so z. B. auch bei den Anträgen auf Genehmigung der Rabbinerversammlungen in den Jahren 1844—1846, wurde immer wieder die Frage gestellt, wieweit die Staatsregierung sich in die internen Judenangelegenheiten mischen sollte. Stets kam man zu einer Verneinung. Eine provisorische Regelung erfolgte durch die §§ 52—57 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, indem dort Normen für die Behandlung von Streitigkeiten über Kultusrichtungen und die infolgedessen entstandenen Abtrennungsbestrebungen innerhalb der Gemeinden aufgestellt wurden. 1 Schreiben vorn 28. November 1845 an das Ministerium des Innern^

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