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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 1 · p. Seite 74

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 1
Article
[Rezension]
Date
1922-01-01
Page
Seite 74 (sequence 4)
Language
German
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74 K'/.. ■■;;vv■ '-.: י ר praktischen Fall der deutliche Gesetzestext nicht zur Seite steht, ist eine Frage für sich. Der Talmud bietet auch für solche Fälle Wege und Mittel,•aber er achtet darauf, daß die Grenzen zwischen geschriebenem Gese.tz und späteren Verfügungen streng gewahrt werden. Was speziell den Fall von עדים זוממי ן betrifft, hat IT. in dankenswerter Weise auch bezüglich der im Texte nicht enthaltenen Eventualität von הרגו das Material aufgenommen und beleuchtet. Talmudisches stand hier nicht vieles zu Gebote, da דיני נפשות für den weit größten Teil der talmudischen Zeit ihre praktische Bedeutung verloren haben, und sich somit die talmudischen'Quellen, mehr auf die theoretische Entwicklung des Gesetzes beschränkt haben, wie es denn überhaupt zum Wesen der talm. Halacha gehört, keine Entscheidungen zu treffen, wo es die praktischen Lebens- Verhältnisse nicht fordern. Aber dafür ist die n acht almudis che Literatur reicher, und H. hat sie bis in die neueste Zeit mit tiefstem Verständnis verfolgt. Michael Guttmann. . Br. S. Kufoim, Das talmudische Recht auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung mit dem römischen verglichen und dargestellt. I. Abteilung: Personenrecht. — I. Buch: Die Sklaverei. Ein Beitrag zur Lehre von den Menschenrechten im Judentume. 137 Seiten, 8°. Wien 1920. Nibur-Verlag. Die wissenschaftliche Forschung des talmudischen Rechtes, die in den letzten Dezennien eifrig betrieben und durch den Weltkrieg unterbrochen wurde, hat wieder durch diese gründliche und erschöpfende Arbeit ihre Laufbahn betreten. Durch souveräne Beherrschung der talmudischen Rechts quellen, durch meisterhafte Bearbeitung des behandelten Stoffes und durch dessen geschickte Vergleichung mit dem römischen Rechte hat der Verfasser das selbst gesteckte Doppelziel, einerseits den Talmudkennern die Entwicklung der Rechtsprinzipien im Talmud selbst vor Augen zu führen, anderseits die Aufmerksamkeit der Romanisten auf das talmudische Recht zu lenken, vollständig erreicht. ' . ’ Die Abhandlung beginnt mit einem Vorworte, in dem der Beweis geführt wird, daß das talmudische Recht ,,vom jüdischen Geiste nach freier Selbst- Bestimmung durch den Zwang des Lebens und der Umstände hervorgebracht worden ist“ und somit zu der olczidentalen Gruppe der Rechtssysteme zu rechnen sei. In der darauf folgenden Einleitung wird der biblische Begriff עבך Sklave rechtlich definiert und das Ergebnis der Arbeit, nämlich, daß das talmudische Sklavenrecht im Talmud durch den Zwang der Verhältnisse und unter nachhaltigem Einflüsse des römischen Rechtes sich entwickelte, zusammengefaßt. Die Arbeit selbst zerfällt in drei Kapitel: I. Die Erwerbung von Sklaven. II. Die Stellung der Sklaven. III. Die ,,Manumissio“. Die Kapitel sind in Paragraphen zerlegt, insgesamt 41. Am Anfänge jedes Kapitels wird ein sachlicher und historischer Ueberblick über den zu behandelnden Stoff bei ausführlicher Schilderung des römischen Rechtsstandpunktes gegeben, wodurch dem Leser das Studium erleichtert und ein tieferes Eindringen in die Rechtsfragen ermöglicht wird. In den Paragraphen werden die einzelnen Rechtsinstitutionen historisch behandelt, wobei immer auf Konkordanz oder Diskrepanz im römischen Rechte hingewiesen wird. Der Stoff ist sachlich und übersichtlich gruppiert. Die Zitate samt wörtlicher Uebersetzung und Erläuterung werden hinter jedem Kapitel in

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