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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1921) · p. Seite 54

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1921)
Article
Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
Date
1921-01-01
Page
Seite 54 (sequence 12)
Language
German
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54 Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen den unerläßlichen freien Spielraum gewähren und. sind andererseits Anreiz und Gegengabe für wirtschaftliche und finanzielle Leistungen. Die rechtliche Grundlage des staatlichen Daseins der polnischen Juden bildete das sogenannte Boleslaus-Kasimirsehe Statut1), das auf das Jahr 1264 zurückgeht und seit Sigismund I. von sämtlichen polnischen Königen bestätigt wurde, gemäß dem staatsrechtlichen Grundsatz, daß jeder neugewählte König auf Wunsch die von seinem Vorgänger erteilten Privilegien bestätigte und neu ausstellte2). Das in Polen bestehende Wahlkönigtum war den Juden dabei insofern zugute gekommen, als jeder neue König entweder Geld oder eine Partei brauchte, beides durch die finanzkräftigen und mit dem Adel verbundenen Juden erhalten konnte und sich deshalb um so eher zur Bestätigung der überkommenen jüdischen Rechte bereitfinden und leichter von eingreifenden Schmälerungen dieser Rechte zurückhalten ließ3). Nach dem Bolislaus-Kasimirschen Statut nun standen die Juden unter dem unmittelbaren Schutz des Königs — gewissermaßen als Eigentum seines Schatzes —•, besaßen das Recht, Geld auf Zinsen zu leihen, durften Häuser erwerben, Handel und Gewerbe treiben, waren in der Ehe- Schließung nicht behindert und hatten ihre besondere Gerichtsbarkeit. Als Sonderabgabe kam später das Kopfgeld auf. Dieses Statut galt in allen königlichen Städten und Gründen, war auch in den übrigen Städten und Siedelungen die Rechtsgiundlage und hatte im Laufe der Jahrhunderte *) Ph. Bloch: Die Generalprivilegien der poln. Judenschaffc. Z. VI. 69 ff., 139 ff., 387 ff. 2) Bei den Bestätigungen wurde gewöhnlich die ältere Urkunde als Transsumpt in die neuere aufg2nommen. Adolf Warschauer: Die städtischen Archive(in der Prov. Posen. (Mitteilungen der Kgl• Preuß. Archivverwaltg., Heft 5, Lpzg. 1901) S. XIV. 3) Grätz IX. 461.

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