Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1921)
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 2)
- Language
- German
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44 Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen geführt <—, vielmehr waren die auf dem Lande nötigen Professionen eben die körperlich anstrengenden, und im übrigen bot das schweifende jüdische Handwerk zu starke Konkurrenz. Das im Hausieren ausgeübte Handwerk war die einzige Möglichkeit, dem jüdischen Proletariat etwas Luft zu machen, aber bei der großen Überfüllung kam diese günstige Wirkung doch nur unvollkommen zur Geltung: Die Überfüllung des Schneiderberufs läßt sich nur bis zu einem gewissen Grade daraus erklären, daß der Jude die peinliche Befolgung des biblischen Verbotes, Wolle und Leinen miteinander zu verarbeiten1), nur dein Juden zutraute, sie hängt eben doch — und da greifen Ursache und Folge ineinander — damit zusammen, daß die .wochüber auf dem Lande ausgeübte Schneiderei und Flickschneiderei2) zugleich den ,,kleinen Schacher"3) mit rohen Produkten ermöglichte. Diese Art der Handwerksausübung scheint nur mit Unrecht den Unwillen des christlichen städtischen Handwerks hervorgerufen zu haben, da sie nicht eigentlich eine Minderung sonst nach der Stadt, gehender Aufträge hervorrief und mit ihrem geringen Lohn — es wurde für eine leinene Hose höchstens 2 preußische Groschen, für einen leinenen Kittel 4—6 bezahlt4) — auch nichts sonderlich verlockendes hatten. Es ist aber nicht zu leugnen, daß durch die Tätigkeit der Wanderschneider der häuslich arbeitsame Sinn des Landmanns, seine Selbsthilfe gehemmt wurde, und daß die Tätigkeit der Handwerker wohl auch zur Ausbeutung umschlug, indem der Wert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, mit denen sie sich gewöhnlich entlohnen ließen, oftmals 1J Deuteronomium XXII. 11. 2) In Brandenburg gehörte zu den auf dem Lande konzessionierten Gewerben nach dem Reglement vom 4. 6. 1718 auch die Flickschneiderei, v, Bassewitz a. a. O., S. 22. ף M. XV. 73. ף M. XV. 75.