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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1920-01-01 · Heft 1 · p. 30

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
64 (1920)
Issue
Heft 1
Article
Der Segan
Date
1920-01-01
Page
30 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Der Segan. Seinem lieben Kollegen und Freunde J. Theodor zum 28. Dezember 1919 gewidmet von Adolf Schwarz. Die Frage, ob man die Ausübung aller Rechte ausnahmslos auf einen Zweiten übertragen könne, mag immerhin eine offene sein; daß bei Pflichten• gegen Andere im VerhinderungsfaLie eine Vertretung in demselben Maße als unerläßlich notwendig, wie sie bei Pflichten gegen sich selbst als ausgeschlossen erscheint, kann und wird Niemand in Abrede stellen. Durch den Umstand, daß jeder Pflicht auf der einen, ein Recht auf der anderen Seite entspricht, daß im Allgemeinen Rechte und Pflichten sich gegenseitig voraussetzen, ist ja, genau betrachtet, wer Pflichten gegen Andere hat, deren Stellvertreter, und da versteht es sich von selbst, daß Nie־־ mand die Rechte Anderer ruhen lassen oder gar verletzen kann. In demokratischen Staatsverfassungen wenigstens stehen den Pflichten der Regierenden Rechte der Regierten gegenüber; und daß diese Pflichten unter allen Umständen Erfüllung heischen, oder mit anderen Worten, daß der Verpflichtete unter allen Umständen in der Lage sein müsse, nötigenfalls sich vertreten zu lassen, braucht nicht erst bewiesen zu werden. Da nun die sinaitische Staatsverfassung eine in des Wortes bestem Sinne demokratische gewesen, müssen wir die scheinbaren Prärogative der Priester, teilweise wenigstens, als Pflichten betrachten, deren Erfüllung zu fordern das Volk ein gutes Recht hatte. So war es kein besonderes Vorrecht des an der Spitze der Ahroniden stehenden Hohepriesters, sondern die ihm von der Thorah auferlegte Pflicht, am Versöhnungstage den Dienst im Tempel

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