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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 84

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 84 (sequence 4)
Language
German
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84 Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. beschränkt sein1). Eine überaus wichtige Bestimmung, daß nämlich das Konsistorium nur auf 3Jahre eingesetzt werden sollte, übergeht der an den Minister gerichtete Bericht über die seitherigen Verhandlangen, welchen der Sekretär vorlas und wohl auch abgefaßt hatte, mit völligem Stillschweigen1). Man kann sich denken, daß jacobsohn die Aussicht, sich nach 3 Jahren einer Neuwahl durch eine Art Synode1) unterwerfen zu müssen, wenig behagte, und wird wohl in ihm den Urheber dieser bedeutungsvollen Auslassung $u sehen haben. Am 28. Februar erfolgte die Entlassung der Deputierten durch eine ministerielle Verfügung1). Nunmehr *) a. a. O. S. 44 ff und S. 46 ff. Amrain («Wie ist die israelitische Schule usw. entstanden«, S. 11) weiß sich die Tatsache, daß mehrere Konsistorialräte nicht dem Königreich angehörten, nicht zu erklären. Die Reisediäten der Delegierten — sie betrugen 2 Taler täglich nebst Auslagen für Logis und Reise (Eingabe Meyersieins vom 18. Nov. 1810) — bildeten den Gegenstand sich jahrelang hinziehender, recht unerfreulicher Verhandlungen. So scheinen die drei Deputierten des Leinedepartements Ruhen Meyer aus Göttingen {Meyersicht), Jakob Meyer aus Einbeck (Jakob Elias Meyerstein) und Bendix Abraham aus Holzminden (Bendix Abraham Ransehoff) überhaupi nicht oder doch erst 1813 zu ihrem 1808 verauslagten Gelde gelangt zu sein. Das Konsistorium muß, da es zu jener Zeit noch nicht bestand, sich für unzuständig erklären (Staats-Archiv Hannover Akta Nr. 2ö, Vfg. v. 3. August 1810). Am 25. November 1811 bittet Meyerstein um endlichen Entscheid des Präfekten Delius zu Göttingen. Nach endlosem Hin und Her genehmigt am 3. Januar 1813 der Minister die exekutorische Beitreibung der rückständigen Reisekosten. Am 30. Januar 1813 bittet Gellilehausen um Niederschlagung der auf die Gemeinde entfallenden Summe, da die Mitglieder zu arm seien, den Mietszins der Synagoge und die darin zu brennenden Lichter zu bezahlen. In recht unverschämter Weise verlangt das iiimmerruhende Echte am 4. Februar 1813, der Präfekt solle die Imploranten ab« und zur Ruhe verweisen. Ähnlich am 19. Februar 1813 Adelebsen. Zur Beitreibung des Geldes wurden die Friedensgerichte angerufen. Aber am 9. März 1813 verweist der Präfekt auf denselben Weg wie für die Eintreibung der Kultussteuer. Das sei Sache der beschwerdeführenden Syndici der Israeliten selbst. Damit mag nach 5 Jahren diese peinliche

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