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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 65

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 65 (sequence 3)
Language
German
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Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1854). 65 Verhältnissen gezwungen waren, in Metz und Umgegend zu wohnen, hiervon Gebrauch zu machen und siedelten sich anderswo an, so daß es bald kein Departement gab, in dem nicht ehemalige Angehörige der Gemeinde Metz ansässig waren. Sie nützten diese Lage aus und erhoben bei den jeweiligen Direktorien ihres Wohnortes gegen die Auflage Widerspruch. Gar bald wurde das Mißliche der Lage eingesehen, man war sich der Unzuträglichkeiten bewußt, denen man sich aussetzen würde, falls man dazu schreiten würde, die einzelnen Schuldner vor die Gerichte ihrer Wohnorte zu laden. Solchen Schwierigkeiten galt es aus dem Wege zu gehen. Daher wandten sich die Gemeindevorsteher an die National- Versammlung, um von ihr betreffs der Eintreibung der Schulden eine Zuständigkeitseiklärung zu erwirken. Die Ver- Sammlung erließ am 20. Mai 1791 eine vorläufige Verfügung, nach der alle Einwendungen gegen die bereits erfolgte oder später zu erfolgende Steuerveranlagung an das Direktorium des Metzer Distriktes zu richten seien, und zwar mit dem Recht der Berufung an das Parlament. Doch dieser Erlaß war unzureichend, denn während mehr als 4 Jahren von dem Tage dieser Bestimmung an haben sich die Einwendungen beim Direktorium des Mosel-Departements so oft wiederholt und so zugespitzt, daß es nicht möglich war, für die Steuerrolle von 440.179 Fr. auch nur einen Heller zu erheben. Noch bevor die Brancassteuer aufgehoben war, und während die Angelegenheit noch in der Schwebe war, verweigerte als erste der Landgemeinden die von Pfalzburg den ihr auferlegten Steuerbeitrag zur Tilgung der unter dem Namen »dette commune ä tous les Juifs du plat pays« bezeichneten und mit der Hauptgemeinde zusammen abzutragenden Gesamtschuld, und zwar erfolgte dieser Wider- Spruch in dem Moment, in dem ihr bekannt geworden, daß 5 Monatsschrift, 58. Jahrgang,

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