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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 1 · p. Seite 65

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 1
Article
Jakob Polak, der Baal Chillukim in Krakau und seine Zeit
Date
1913-01-01
Page
Seite 65 (sequence 7)
Language
German
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Jakob ^Polak, der Baal Chillukim in Krakau, und seine Zeit. 65 Schmerz und Tränen es kostet, bis eine Synagoge und ein Friedhof Andersgläubigen überlassen werden1). Die Juden mußten also ihre Heiligtümer und ihre Toten verlassen, um leben zu können; schnell wurde die alte Synagoge in einen Hörsaal umgewandelt, und bald baute die Gemeinde in der Spieglergasse, unweit der Stephanskirche, ein neues Gotteshaus. Die Doctores der Akademie waren zufrieden. Sie hatten den jüdischen Störenfried aus der »St. Annehgasse« vertrieben. Weniger zufrieden waren die Bürger. Ihnen war es ja gleichgiltig, ob ihr Konkurrent in der oder jener Gasse seinen Handel treibe; ganz aus der Stadt sollte er! Alle Hebel mußten in Bewegung gesetzt werden, um die Juden aus Krakau zu verjagen. Die Mittel waren ja da: Pogrome, Konfiskationen und Brandschatzungen. Wohin aber sollten die Unglücklichen sich wenden? Sie mußten um jeden Preis hier bleiben und unterschrieben, um dies zu erlangen, eine Urkunde, die ihren ökonomischen Tod bedeutete. Im Jahre 1485 erschienen nämlich vor dem Stadtrat zu Krakau die Ältesten der Judengemeinde und verpflichteten sich »mit gutem Willen und ohne allen Zwang, nicht zu handeln und zu haben mit keinem Käufmantischatz oder Krämerei; die sollen wir vermeiden und lassen vollkommlich, auch sollen wir nicht nehmen keinerlei Kaufmannschatz oder Krämerei von Kaufleuten zu verkaufen«. Die Juden entsagten also dem ganzen Handel und durften von nun an nur die bei ihnen verfallenen Pfänder in ihren Häusern verkaufen. Auf die Straße durften sie die Pfänder nur an Dienstagen, Freitagen und Markttagen hinaustragen, jedoch sollte ein jeder unter Eid aussagen, das feilgebotene Ding sei wirklich ein verfallenes Pfand. Jede andere Waare soll konfisciert und der Käufer so lange im Kerker gehalten \ l) Codex diptomaiicus Universitatis Cracov. II. Nr. 223 (von aest'mehrmals abgedruckt). Monatsschrift, 57. Jahrgang. 5

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