Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 8)
- Language
- German
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62 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von funden haben, lehren zwei Quittungen Ludwigs des Bayern;, Die eine, für die Juden zu Augsburg am 28. Oktober 1326 ausgestellt, bildet den Ausweis über die Bezahlung der am kommenden Martinstag (11. Nov.) fällig werdenden Jahres- Steuer1). Die Zeit bis zum Fälligkeitstermin beträgt demnach hier nur 14 Tage. Mehr als vier Monate dagegen bei der zweiten Quittung, die den Donauwörther Juden die Erlegung der nächsten zwei Jahressteuern bescheinigt; sie gibt als Ausstellungsdatum den 30. September 1326 und als eigentlieh festgesetzten Termin den 2. Februar an2). Mitunter dürfte der König von der Gemeinde die Vorausbezahlung auch dann verlangt haben, wenn er die Steuer einem andern überwies; dies scheint aus dem Versprechen herverzugehen, das die Rothenburger Juden im Verein mit den dortigen Bürgern von Karl IV. 1347 sich geben ließen: »Wir haben ouch . . . versprochen . . ., daz wir unser gewönliche steur . . . niemand fuergeben noch verschaffen sullen vor dem zil, das ist uff sant Marteins tag...«3). Häufig begegnen wir in den Urkunden dem Hinweis auf die Verpflichtung zu pünktlicher Zahlung4). Wir hören aber auch zuweilen von »versessenen« Steuern d. h. von solchen, mit deren Zahlung die Gemeinden im Rückstand geblieben waren. Der Ritter Wipfelin vom Rosengarten hatte die 10 M., die ihm Heinrich VII. für geleistete Dienste auf die Jahresabgabe der Wormser Juden angewiesen hatte, vier Jahre nacheinander nicht erhalten.. Ludwig d. B. forderte nun 1315 die Juden zu Worms auf, jenem an dem nächsten Termin den fälligen Anteil mit den vorjährigen 1) B.j Reg־, Ludw. nr. 901. 2) B., Reg. Ludw. nr. 896. s) Lünig, Teutsches Reichsarchiv XIV, 338: Urk. Karls d. d. 1347 Nov. 23. 4) Bei Verpfändungen wird namentlich betont, daß die Juden des betreffenden Ortes ihre Steuer »unverzogeniiehen« (»on alle furzog« etc.) dem Pfandinhaber entrichten sollen; Winkelmann, Acta, imp. ined. II nr. 552. 594. 641 u. a. St.