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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 1 · p. Seite 56

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 1
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 56 (sequence 2)
Language
German
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56 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von meinden. Den Grund dieser auffallenden Erscheinung einwandfrei festzustellen, verhindert die Lückenhaftigkeit des Materials. Es läge nahe, Reichsjuden- und Reichsstädtesteuern der von uns behandelten Zeit in ihrer Höhe miteinander zu vergleichen. Wir glauben aber hierauf verzichten zu dürfen; denn zwecklos erscheint uns eine Gegenüberstellung, aus der wir infolge Fehlens sicherer bevölkerungsstatistischer Grundlagen keinerlei Schlußfolgerungen ziehen könnten. Aufbringung der Jahressteuer. Sobald sich an einem Orte eine jüdische Gemeinde gebildet hätte, würden die jährlichen Abgaben an das Reich von ihren Mitgliedern gemeinschaftlich aufgebracht; nicht das einzelne Mitglied, sondern die Gemeinde war Steuerzahler1). Einzelne Juden jedoch, »die beim König aus- und eingingeh«, d. h. solche, die mit dem königlichen Hofe in Verbindung ständen, traten in ein persönliches Abgaben- Verhältnis zurh König. Sie glaubten hierdurch für den Schutz ihter Persön und ihres Eigentums festere Garantien zu erlangen, als sie der Gemeinde im allgemeinen gegeben waren. Um Huri einer doppelten Belastung zu entgehen, suchten sie beim König die Befreiung von ihrer Beitragsverpflichtung gegenüber der GerHeinäe durchzusetzen. Und der König gab solchem Verlangen um so eher hach, als jene durch die Befreiü1ig ihm selbst gegenüber leistungsfähiger würden, eine Erwägung, die ihn in nicht Wenigen Fällen bestimmt haben mag, aus freien Stücken die Befreiung auszusprecheri. Die Gemfeinde hingegen sah sich durch diese Sonderstellung einzelne!־ Juden in ihren Interessen schwer geschädigt. Da nämlich eine Herabsetzung des Steuersatzes zu den Seltenheiten gehörte, so war zu befürchten, daß trotz des Ausscheidend des einen öder des andern aus dem Steüerverbande *) Rechtsgutachten des Meiir v. Rothenbiirg, e d. Prag, nr* 1341. .הורגלו לתת מס בשותפות . . 4

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