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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1906-01-01 · Heft 1 · p. Seite 41

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
50 (1906)
Issue
Heft 1
Article
Die Juden in Nordafrika bis zur Invasion der Araber
Date
1906-01-01
Page
Seite 41 (sequence 20)
Language
German
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Die Juden in Nurdafrika bis zur Invasion der Araber. 41 Die Feindseligkeit des afrikanischen Klerus gegen die Juden war selbstverständlich solange bedeutungslos, als noch das Christentum von den römischen Kaisern verfolgt wurde, während -das Judentum seiner alten Privilegien halber unter staatlichem Schutze stand1). Dies änderte sich jedoch mit dem Augenblicke, als das Christentum seit Konstantin dem Großen zur Staatsreligion erhoben wurde, da nunmehr die Bestrebungen des Clerus, die Rechte der Juden zu schmälern und sie zu Bürgern niederen Grades herabzuwürdigen, durch entsprechende kaiserliche Edikte auch in Afrika ge־ fördert und allmählich durchgeführt wurde. Zwar mochten die Gesetze, welche Konstantin betreffs der Juden erlassen hatte, den Wünschen der Geistlichkeit nicht ganz entsprochen haben, da er, von politischer Klugheit und Mäßigung geleitet, sich darauf beschränkte, die zum Christenturne bekehrten Juden vor den Nachstellungen ihrer früheren Glaubensgenossen zu schützen2), den Juden die Beschneidung von christlichen Sklaven zu verbieten3) und den Übertritt zum Judentum mit der Todesstrafe zu be- J) Tacitus, Hist. V, 5. Tertullian, Apolog. XXI. Le Blant, Les actes des Martyres, Paris 1882, S. 69. Schürer III, S. 74 ff. 2) Cod. Theod. XVI, 8. Dieses im Jahre 315 erlassene Edikt wurde für Afrika im Jahre 335 erneuert und am 15. Mai dieses Jahres in Karthago publiziert. Ibid., XVI, 8, 5. 3) Cod. Theod. XVI. 9, 11. Nach Eusebius (De vita Const. IV, 27) hätte Konstantin den Juden den Besitz von christlichen Sklaven verboten. Diese Annahme beruht jedoch auf unrichtiger Auffassung des folgenden Passus im Edikte Konstantins: Si quis Judaeorum christianum mancipium •vel cujuslibet alterius sectae mercatus circumcideret..indem die beiden letzten Worte von Eusebius als mercatus aut circumcideret aufgefaßt wurden, wie es auch von dem Kommentator zur Stelle aufgefaßt wird. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht dem wahren Sinne dieser Stelle, welche zu übersetzen ist: »Wenn irgend ein Jude einen gekauften Christliehen Sklaven . . . beschneiden sollte« . . , Also nicht das Kaufen eines christlichen Sklaven, sondern bloß das Beschneiden eines gekauften wurde den Juden verboten.

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