Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 37 (1892-1893)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Das Sikarikon-Gesetz
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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2 Das Sikarikon-Gesetz. des Tempels von einem Collegium, und zwar unter Vorsitz des Patriarchen Simon b. Gamliel I oder des stellvertretenden Vorsitzenden E. Jochanan b. Sakkai erlassen worden zum Schutze gegen die Erpressungen und Gewalttätigkeiten, welche die bekannte zelotische Partei der sogenannten Sikarier gegen die Körnlinge verübt haben. Von diesem Collegium wurde nicht nur der erste Erwerb, sondern auch der Kauf eines solchen erpressten- Gutes aus der Hand des Erpressers für ungiltig erklärt. Das war das erste Stadium des Gesetzes vor dem Kriege. Das zweite Stadium trat ein, als die Römer während des Krieges (und wohl auch oder hauptsächlich nach demselben) die Confiscation über die Güter der im Kriege Getödteten und Gefangenen verhängten; da wurde aus Rücksicht, dass die Güter nicht in den Händen der Heiden bleiben sollten, das Sikarikon-Gesetz für Judäa aufgehoben und der käufliche Erwerb solcher Güter für gütig erklärt. Das dritte Stadium bildet die Reintegrirung dieses Gesetzes nach Beendigung des Krieges, als Ruhe und Ordnung wieder eingetreten war. Den Grund für diese Reintegrirung, da es doch später weder Sikarier noch römische Confiscationen gab, wollte uns der Verfasser jedenfalls in dem leider fehlenden Schlusstheil geben. Die erste Modification des Gesetzes wurde hierauf von R. Gamliel II verordnet und endlich die letzte Modification durch R. Josua nach dem Polemos des Quietus in der ersten Regierungszeit Hadrians erlassen. Ohne mich in eine Kritik im Einzelnen einzulassen (אין משיבין את הארי לאחר מותו), will ich hier nur auf eine grosse Schwierigkeit aufmerksam machen, welche gegen Graetzens Ansicht sich erhebt, dass nämlich Josephus wohl von den Sikariern berichtet, dass sie die Römerfreunde mit dem Tode bedroht, deren Häuser geplündert und deren Liegenschaften verbrannt und verwüstet haben1), dass aber nirgends davon die Rede ist, dass die Sikarier es je darauf abgesehen hätten, sich durch Erpressung und Gewalt in den Besitz unbeweglicher Güter zu bringen. Bei der unheimlichen Heimlichkeit, mit welcher diese Partei ihre revolutionäre Arbeit verrichtete2) und bei der leidenschaftlichen Todesverachtung, mit der sie gegen die herrschenden Römer und ihre Anhänger wühlte und kämpfte, ist es auch kaum denkbar, dass innerhalb derselben auch ein Streben nach Erwerb und Erpressung von Grundstücken hätte stattfinden können. Es liegt vielmehr in der 1) B. Jud. II, 18, 6. u. a. 0. 2) B. Jud. II, 18, 3.