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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1873-01-01 · Heft 1 · p. Seite 41

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
22 (1873)
Issue
Heft 1
Article
Die Mischnah in mündlicher Überlieferung erhalten
Date
1873-01-01
Page
Seite 41 (sequence 7)
Language
German
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Die Mischnah in mündlicher Ueberlieferung erhalten. 41 Iirneija und R' Joseph (der Blinde). Der Letztere starb entweder 645 der seleucidischen Zeitrechnung oder zwei Jahre später, d. h. 334 oder 336 d. nachchr. Zeit. Die Unterredung kann also nur zwischen 300 und 334 d. h. in dem ersten Viertel des vierten Jahrhunderts stattgefunden haben. Und in dieser Zeit, ja vielleicht noch später fand man es wunderlich, wie R'Dime auch nur hinwerfen konnte: er möchte die interessante Halacha schriftlich für R' Joseph mittheilen: ״?מי אפשר למישלחאIst es denn gestattet, so etwas zu schreiben?" Wäre die Mischnah in dieser Zeit, d. h. inr vierten Jahrhundert schriftlich ausgezeichnet gewesen, sei es auch nur zum Privatgebrauche, so wäre diese Frage und die ganze Verhandlung rein sinnlos. Man muß sich also mit der Thatsache auseinandersetzen, daß eine umfangreiche schriftliche Halacha-Sammlung damals nicht vorhanden war, nicht vor- Händen sein durfte, weder die Mischnah, noch die Boraitas, noch Sisra und Sifri und anderartige verwandte Literatur. Was R' Scherira Gaon an seine Correspondenten in Kairuan berichtet hat, ist vollständig im Talmud bestätigt. ״Ihr fragt mich an, wie die Mischnah und der Talmud niedergeschrieben wurden? Weder das Eine, noch das Andere ist ausgezeichnet, sondern bloß redigirt worden, die Gelehrten pflegten sie auswendig vorzutragen, aber keineswegs aus Exemplaren, wie es heißt, das Mund« liche soll nicht schriftlich überliefert werden, und ferner: Halachot darf man nicht niederschreiben." Aus der emendirten Stelle הלכות statt ברכות geht aber auch hervor, daß es wohl Einzelne gegeben hat, welche heimlich das Verbot übertreten und für sich ganze Halacha - Sammlungen angelegt haben. Solche auf ungesetzlichem Wege entstandene Sammlungen oder Exemplare mögen dann ihren Dienst geleistet haben, als das Verbot nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte, und die Nothwendigkeit eintrat, den Jüngern eine schriftlich ausgezeichnete Mischnah in die Hand zu geben.

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