Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1873-01-01 · Heft 1 · p. Seite 35

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
22 (1873)
Issue
Heft 1
Article
Die Mischnah in mündlicher Überlieferung erhalten
Date
1873-01-01
Page
Seite 35 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829430-2829432-2843978--14563-2844022
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Die Misch nah in mündlicher Üeberlieferung erhalten. 38 Ire Mischnah in mündlicher Üeberlieferung erhalten. Die Frage, ob die Mischnah, die abschließende Sammlung der halachischen Gesetze aus der Reihenfolge so vieler Jahrhunderte, mindestens seit der Zeit Hillels bis auf R. Jehuda I. (30 vor bis 19 der nachchr. Zeit) und noch später, mündlich überliefert wurde oder schriftlich ausgezeichnet war, ist noch nicht spruchreif erledigt, wenigstens nicht allgemein anerkannt. Obgleich zwei gewichtige Stimmen in diesem Fache, Scherira Gaon und Raschi, sich entschieden und unzweideutig dahin ausgesprochen haben, daß die Halacha's und die Mischnah eine sehr geraume Zeit nach ihrer Schlußredaktion nicht niedergeschrieben wurden, nicht niedergeschrieben werden dursten 1J, so fanden einige Forscher die Thatsache undenkbar, daß ein so weitschichtiges Material eine so geraume Zeit im Gedächtnisse aufbewahrt werden konnte. Diese beriefen sich auf Maimuni's Ansicht, welcher unter Schlußredaktion der Mischnah auch die schriftliche Aufzeichnung derselben verstand. Frankel hat sich dieser Ansicht angeschlossen, nur hat er einen Unterschied zwischen dem officiellen und uichtosiiciellen Texte statuirt, in so fern, daß der in den Lehrhäusern traktirte Text der Mischn. mündlich vorgetragen worden sei, es habe aber davon auch schriftliche Exemplare gegeben (Hodegetik zur Mischnah S. 218 fg.). Prägnante Stellen in der talnmdischen Literatur sprechen aber entschieden dagegen und constatiren, daß es streng verpönt war, Halacha's, d. h. nicht bloß erklärende Zusätze zu allen Gesetzen, sondern den ganzen Inhalt der Misch nah niederzuschreiben, und daß diese im vierten Jahrhundert faktisch noch nicht niedergeschrieben war. Wir nehmen daher das Thema nochmals auf und hoffen für das Raschi's Urtheile darüber sind bekannt. Noch entschiedener drückt (' תלמוד ומשנה לאו איכתבו :sich Scherira (im Sendschreiben) darüber aus אלא תרצו איתריצו וזהירין רבנן למגרם על פה אבל מן נוסחי לא. דאמרינן דברים שבעלם אי אתה רשאין לאומרן בכתב... ואי אתה כותב הלכות וכי.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.