Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Thaten sprechen
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 4)
- Language
- German
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Thaten :sprechen. der Conflicfc zwischen der Staatsregierung und dem Abgeordnetenhause hatte die parlamentarische Thätigkeit absorbirt und liess nicht Raum für eine Revision der Gesetze. Bringen wir daher in Erinnerung;, was hinsichtlich der Juden zu revidiren und zu verbessern ist. Der Eid more judäico, den Preussen allein bis jetzt festgehalten, ist ein zu schreiender und mit den Zeitanschauungen in zu grellern Widerspruche stehender Missgriff, als dass nicht von allen Seiten sich dagegen Stimmen erhoben hätten. Der Justizminister vön Bernuth hatte im Jahre 1860 den Kammern einen diesen Eid aufhebenden Gesetzentwurf vor׳ gelegt, der jedoch an dem Widerspruche des Herrenhauses scheiterte. Das Norddeutsche Parlament darf nicht zögern, dieses Vermächtniss einer längst hingegangenen unduldsamen Zeit aus Deutschlands Gesetzbuch zu tilgen: Entheiligung des Rechts durch die in dem Eid more judaico verkörperte religiöse Unduldsamkeit, wie unwürdig der Gerichtstätte! Preussen allein stehet ferner mit der Anerkennung des Judenthums als Confession zurück; die Synagoge hat in Preussen keine Berechtigung, ihre Bekenner werden vor dem Gesetze als Dissidenten betrachtet; ihre Geistliehen (Rabbiner) und Religionslehrer entbehren der Staatliehen Anerkennung. Zwar hat das Judenthüm in sich Halt und Kraft und fürchtet nicht durch diese Nichtbeachtung von Seiten des Staates an seinem Bestehen einzubüssen; die in mehreren Staaten gemachten Erfahrungen haben sogar an den Tag gelegt, dass nur selten (wie etwa in Sachsen) die richtige Mitte zwischen Oberaufsicht des Staates und Bevormundung der Confession eingehalten wird, daher, wie in Frankreich, Würtemberg u. a. Rabbiner und Gemeinden in ihrer Selbstständigkeit bedroht sind. Aber die nachtheiligen Folgen der Nichtanerkennung der Synagoge und ihrer Vertreter sind dennoch nicht zu verkeimen. Es gibt manchen Act, dessen Giilfcigkeitdurch mehrhundertjährige Gewohnheit vom religiösen Gesichtspunkte aus aufgefasst wird und bei dessen Eingehen die Religion einen wesentlichen Factor bildet. Hier ist zunächst die Ehe hervorzuheben, deren Gültigkeit in früherer Zeit auch