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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 1 · p. Seite 9

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 1
Article
Alte und neue Zeit
Date
1864-01-01
Page
Seite 9 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Alte und neue Zeit. 9 Atheismus und Judenthum seien gleich unduldsam, und wie der Atheist, so könne auch der Jude nicht zum Lehrer an Gymnasien oder Realschulen berufen werden. Dass noch im vorigen Sommer einem Juden die Habilitirung als Docent an der Universität zu Königsberg verweigert wurde, zeigt, mit welcher Beharrlichkeit an jener ״Praxis*'־ festgehalten werde und auf welcher Seite die Intoleranz zu suchen sei; wie stehet Preussen, das, nach dem vom Ministertische ausgesprochenen Grundsätze, einen Juden an einer confessionell gegründeten Universität nicht anstellen will, hinter Oesterreich zurück! — Auch die incrustirten Ueberbleibsel des Eides more judaico sehen vergebens der Ablösung entgegen: bei dem gegenwärtigen Zerwürfniss im Innern Preussens scheint es überhaupt zur Unzeit, den Wunsch um Abhülfe auszusprechen. In der Mehrzahl der deutschen Mittel- und Kieinstaaten sind die Tage besser geworden; aber als gute sind sie nur hier und dort zu bezeichnen. Das liberale Baden hat im Jahre 1861 durch die Gewährung der bis dahin den Juden nicht gestatteten Freizügigkeit deren Gleichstellung ausgesprochen. Aber man scheint noch immer mit einiger Zaghaftigkeit an die unumwundene consequente Durchführung zu gehen. Das Studium der Theologie befreit in Baden von der Militärpflicht; da nun Baden die jüdische Confession als solche durch den seit Jahren eingesetzten jüd. Oberrath anerkennt, so musste es in Consequenz des Princips auch jüdische Studirende der Theologie, gleich Oesterreich und Hannover, frei von der Militärpflicht erklären: und Baden bleibt hierin zurück! Sachsen hat seit mehreren Jahren die Gleichberechtiguug der Juden ausgesprochen; aber es hat ein beschränkendes, den Willen der Ortsgemeinde als massgebend voranstellendes Heimatsgesetz; die Freizügigkeit der Juden ist nun zwar nicht durch das Gesetz, aber in der Wirklichkeit beschränkt, und also ihre Gleichsteilung und hierdurch die Verfassung selbst beeinträchtigt. Ueberhaupt können in Deutschland Heimatsgesetz und freie, jedem Einwohner gleiches Recht zusichernde Verfassung nicht nebeneinander bestehen. Man will zwar im

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