Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Briefe aus Wien
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 2)
- Language
- German
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Briefe aus Wien. 25 ״ur freuen, wenn Leben und Bewegung ist. Es hat überdies die Vorstaudswahl in der hiesigen Gemeinde eine weit größere Bedenuing als in den andern Gemeinden des Kaiserstaates. Die hiesige Gemeinde in der Metropole des Reiches bat zugleich die Aufgabe und den Beruf, für die Gemeinden in den Provinzen nach Innen und nach Außen zu wirken. Den Behörden gegenüber hat der hiesige Vorstand, als der unmittelbar nächste, das Wort zu führen; durch die ins Leben gerufenen und zu rufenden Institutionen soll den andern Gemeinden ein Muster und Beispiel gegeben werden. UcberdieS genießt die hiesige Gemeinde eine bevorzugte Stellung. Es gibt im großen Kaiserreiche, dessen Princip in neuester Zeit die Einheit ist, eine ganze Musierkartc von jüdischen Gemeindeinstitutionen. Ich will mir erlauben, einige kurz zu skizziren. In Ungarn sind bekanntlich die Vorsteher der Gemeinden, insbesondere in den größeren Städten. von Seiten der Behörden eingesetzt. Es geschah dieses rein provisorisch, aber in so lange das Gemeindcgcsetz nicht erschienen ist ואין אתנו יורע עד ס־, bleibt diese Ordnung fort. Hervorzuhcben ist jedoch dabei, daß in Ungarn die jüdischen Gemeinden blos als Eulturge mein den bestehen, in politischer Beziehung sind sic mit den Ortsgemeinden verbunden. In Mähren und Galizien ist dieses bekanntlich nicht der Fall. In manchen Gemeinden wieder, wie in Triest und in der. Lombardei, Venedig u. s. w. werden die Vorsteher von Seite der Gemeinden gewählt, doch bedürfen sie der Bestätigung der Behörde. Wo die freie Wahl gestaltet ist, kommt sie nicht zum Durchbruche und zwar weil man von Tag zu Tag erwartet, daß das neue Gemeindcgcsetz «rscheiiten werde. Selbst die Großcommitne Wiens ist deshalb angewiesen, keine Neuwahlen vorzunehmcn. Fast überall aber sind die jüdischen Gemeinden gcnöthigt, wenn sie übergeordnete Beamte anstcllen, Rabbiner, Religion sichrer u. s. w., die getroffene Wahl von Seite der Behörden bestätigen zu lassen.— Sic sehen also ,י^א ראי וה כראי זר*)• ') Ick hätte dabei noch einer Zwittergcstalt von jüdischem Gemeinde» wese» in Oesterreich zu erwähne», wie dieses in neuester Zeit entstanden ist. In den Kronländern Meder- und Oberöstcrreichs, wo vor dem Jahre 1818 keine Juden wohnen drirfte», haben sich seit jener Zeit Jude» ansässig ge. macht, und wie das im Geiste des Judenthumö liegt, haben diese Gemeinden für nר,ורה, ,1״ Sorge getragen. In neuester Zeit erschien von Seite der Statthaltern der Erlaß, daß bis zur Regelung der Iudenangelegenheiten dies« Gemeinden provisorisch anerkannt werden.