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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 4 · p. Seite 192

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 4
Article
Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
Date
1915-01-01
Page
Seite 192 (sequence 13)
Language
German
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192 Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen. dort an Kaufleuten nicht fehle. Da ein junger Mann, der das fünfundzwanzigste Jahr erreicht habe, nicht noch ein Handwerk erlernen oder eine Beschäftigung ergreifen kann, an die er nicht von Jugend an gewöhnt worden ist, so glaube die Judenschaft, daß es nicht im Sinne des Gesetzes liege, von solchen jungen Leuten zu verlangen, daß sie bei ihrem Etablissement grade ein Gewerbe ergreifen, das man ihnen vorschriebe. Die zweite Beschwerde betraf die Vorschriften des dritten Kapitels § 2 a, b und c, die nur hierher gesetzt zu werden brauchen, um ihre geradezu vernichtende Tendenz zu ersehen: »die auf dem Lande wohnenden und Handel treibenden ... müssen, wenn . . . ihnen der Termin, von welchem an kein Jude weiter zum Handel auf dem Lande geduldet werden soll, bekannt gemacht wird, ... sich vom Lande weg und in eine Stadt begeben ... sie dürfen aber a) nichts als Produkte des platten Landes, die ihnen von den Landbewohnern zugebracht werden, also nicht mittelst Hausierens auf dem Lande zusammengesucht werden müssen, einkaufen, und solche nicht unmittelbar in den Seeplätzen, sondern nur in den dortigen Land-Städten weiter verhandeln, b) keine andere als solche Waren, die zum landwirthschaftlichen Bedürfniß des gemeinen Mannes gehören . . . nicht aber Material- Waren, seiden-wollene, wollene oder andere Zeug- und Ellen- Waren, Weine und Sachen, die zum Luxus gehören, führen, auch die ihnen erlaubten Waren nur aus den dortigen Land- Städten nehmen, auch die ihnen erlaubte Waren nur in ihren Wohnungen, verkaufen, und nicht dazu aus- und herumtragen, c) den Unterthanen nicht Bier und Branndwein borgen, oder gegen ihre Produkte vertauschen«. Hierzu machten die Deputierten geltend, daß es den auf dem Lande handelnden und hausierenden Juden ganz unmöglich sei, sich zu erhalten, wenn man ihnen diesen Handel gänzlich untersagen wollte. (Schluß folgt).

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