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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 4 · p. Seite 184

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 4
Article
Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
Date
1915-01-01
Page
Seite 184 (sequence 5)
Language
German
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184 Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen. das endlich ihrem »Betrug und äußerster Verschlimmerung ihres sittlichen Charakters« Vorbeugen zu müssen wähnte, und den Denunzianten desjenigen Juden belohnt wissen wollte, der »einem Christliehen Untertan Bier und Brandwein geborgt, oder gegen dessen Produkte vertauscht« oder »ihren unerlaubten Aufenthalt im Lande entdeckt und anzeiget«. Gegenüber der Versicherung, daß eine solidarische Haftung mit dem Eintreten des Reglements nicht mehr stattfinde, mußte es als kleinlich und schikanös empfunden werden, daß für das Rekruten- und Schutzgeld von »Dienern und Knechten« der »Hauswirth« verantwortlich gemacht wurde1). Auch religiöse Interessen erschienen bedroht. Das Reglement ordnete an, daß »die vielen Synagogen nach und nach vermindert werden sollen«, daß außer dem Rabbiner die »Synagogen-Bedienten in der Regel nur aus einem Vorsänger und Synagogendiener bestehen können und müssen«, »daß zu solchen und insonderheit zu den Rabbiner-Stellen auch die Kenntniß der deutschen und pohlnischen Sprache im Reden und Schreiben, schlechterdings erforderlich ist«. Es stand nicht an, »sehr vielen Rabbinen« den schweren Vorwurf »sehr gemißbrauchter Gerichtsbarkeit« zu machen und redete von »einem großen Zwange und Druck ihrer Rabbiner, welche ihre Stellen einander überbietend für übermäßige Summen zu kaufen, oder zu pachten gewohnt, und daher neben ihrem und der Ihrigen bequemen Unterhalt wegen solcher Kosten sich an ihren Glaubensgenossen reichlieh zu erholen bedacht gewesen«, ein Vorwurf, der in Südpreußen durchaus nicht den Tatsachen entsprach und in erster Reihe die Grundherren der Judenstädte, die adligen polnischen Machthaber, trifft. Mit ganz anderem Maßstabe maß das Reglement die »Gutsherren«. Sie sind »berechtigt, die Rabbiner zu bestellen«; ihnen »gebührt« seitens der Rabbiner die »Rocognition«, das heißt hohe Bestallungsgebühren, .nur soll sie nicht »willkührlich hoch« bex) Landsberger in den historischen Monatsblättern f. d. Pr. Posen IV, Posen 1903, S. 91, meine »Neuen Materialien zur Geschichte der Vierländersynode« jS.-A. aus dem Jahrb, der jüd.-lit. Ges.] I, Frankfurt a. M. 1905, S. 20, Reglement Einleitung, Kap. V § 4, III § 2.

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