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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 15 · p. Seite 686

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 15
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 686 (sequence 14)
Language
German
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686 Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden. von der Kopfsteuer befreit, die Gelehrten brauchten nicht den durch die Kopfsteuer verbürgten Schutz '). Im Uehrigeu mussten alle Ortsbewohner, auch die keinen geschäftlichen Beruf hatten* 2 3,), auch Wittweii und Waisen11) zu den Landes־ steuern beitragen. Konnte Jemand die auf ihn entfallende Grund־ oder Kopfsteuer nicht zahlen, so wurde irgend ein vermügon<h־r Mann ungehalten, an seiner Stelle die Steuern zu entrichten4 * *׳. Die eintretende Person erwarb sieh hierdurch die völlig»; Nutzniessung des Grundbesitzes, welcher dem unvermögenden Mann gehörte׳'־), und wenn er für ihn Kopfsteuer zahlte, auch sein(; persönlichen Dienstleistungen.(i) Zuweilen erwarben sich fremde, nicht »lein Gomeindeverbaml ungehörige Persollen gewisse Bechte 7 * * *), indem sie die Staatslasten des Ortemittrugen. Dass, wie zu allen Zeiten, die landesherrlichen Steuereintreiber ihre Machtbefugnis» oft missbrauchten, ist leicht glaublich und noch verwerHieher soweit es au eh zuweilen von Juden geschah. Daher brachte man jeder Landessteuer Misstrauen entgegen, daher die ewig(; Angst vor Brandschatzungen*). Gegen diese Erpresser berschte eine besondere Erbitterung ״). Da cs für sie schwer war, den angerichteten Schaden auch beim besten Willen wieder gut zu machen'0), — denn man konnte doch nicht alle Geschädigten ausfindig machen11), — so wurde die von den Keuinüthigcn erstattete Busse zu Gemeindezweeken verwandt12).־ Auf diese 0 Baba b., Ncdarim dass.; auch dies ist ein Beweis dafür, dass ברגא Kopfsteuer bedeutet *) Also auch nichts zu verlieren ״ פ־דבסMüssiggiinger“ B. bathra 55 a, nur die königlichen Steuererheber hatten die Befugniss. einer Person den auf sie fallenden Thoil der Steuer zu erlassen; von einem Orte (מוצא) wird erzählt, dass er von allen Landessteuern befreit war, Sukka 45a. 3) Gittin 52b oben; Baba mez. 108b. *) ברביתא אברמתא מיעבש B. kamma 113 b, nur bei laufenden Steuern war das der Fall, für verjährte Steuern hatte die ganze Gemeinde einzutreten. •״’) B. mez. 73b dies war bei טפקא der Fall; .מאן דיוזב טפקא ליבול ארעד. °) Das. u. Jebamoth 40 a .מאן דלא י הב כרגא לשתעביד למאן דיהב כרגא י) Z. B. vollo Gewerbefreihoit im Orte B. bathra 21b. ף Pea. Jer. 15 b. ״) Kodarim III, 4, 28 a. 1°) חמוכסין תשובתן קשה B. kamma 94b; Jer. B. mezia 11a; Tos. S. 390, Z. 3/4. 11) Wenn ein Geschädigter ausfindig gemacht wurde, so erstattete man ihm natürlich Alles zurtick. יa) 13. kamma das.

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